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Wenn ein unberechtigter Untermieter einen Wohnungsbrand verursacht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der von einem Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden (hier: Wohnungsbrand) durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung schwerpunktmäßig damit begründet, dass dem Vermieter (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH, 08.11.2000 - Az: IV ZR 298/99).

Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit träfe, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen. Diese Argumentation ließe sich zwar grundsätzlich auch auf ein (berechtigtes) Untermietverhältnis übertragen. Denn das Hauptmietverhältnis wäre auch erheblich belastet, wenn der Untervermieter infolge einer Haftung des Untermieters etwa nach § 540 Abs. 2 BGB in Regress genommen werden könnte. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.03.2007 (Az: 8 U 13/06) den sogenannten Regressverzicht demnach auch auf den (berechtigten) Untermieter ausgeweitet.

Nach Auffassung der Kammer kann jedoch eine Ausweitung des Regressverzichts jedenfalls nicht auf einen unberechtigten Untermieter erfolgen. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof zur Begründung des Regressverzichts anführt, tragen eine solche Ausweitung nicht. Denn dem Vermieter ist nicht (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen, seinen sich grob vertragswidrig verhaltenden Mieter und einen ihm nicht bekannten unberechtigten Untermieter zu privilegieren. In einer solchen Situation ist auch kein Interesse des versicherten Vermieters ersichtlich, das Mietverhältnis nicht zu belasten, weil durch die unberechtigte Untervermietung (und das hierdurch verursachte Schadensereignis) das Mietverhältnis ohnehin bereits massiv belastet ist.

Für die Klägerin war deshalb bei Vertragsschluss nicht erkennbar, dass der Versicherte ein besonderes Interesse daran hatte, Mieter und Untermieter in der vorliegenden Konstellation möglichst schonen zu wollen. Deshalb kann dem Gebäudeversicherungsvertrag auch nach ergänzender Vertragsauslegung kein Haftungsverzicht für den Fall einer unberechtigten Untervermietung entnommen werden.


LG Düsseldorf, 17.10.2016 - Az: 21 S 257/14

ECLI:DE:LGD:2016:1017.21S257.14.00

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