Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenWird ein
Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (Anschluss an LG Saarbrücken, 11.12.2015 - Az: 10 S 112/15). Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, wenn hierzu getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen und zudem im Garagenmietvertrag klargestellt wurde, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt gewesen ist.
Vorliegend betraf dies einen Garagenmietvertrag, in dem zwar zwei Personen im Kopf der Urkunde aufgeführt waren, jedoch ausschließlich eine Person handschriftlich eingetragen und allein unterschrieben hatte. Unter diesen Umständen wurde allein diese Person Vertragspartner.
Der Garagenmietvertrag unterliegt dann auch nicht dem besonderen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts gemäß § 573 ff. BGB. Stellplatz- oder Garagenmietverträge gelten regelmäßig als sonstige Mietverhältnisse und können nach den vereinbarten Kündigungsregelungen ohne das Erfordernis von Kündigungsgründen beendet werden. Eine ordentliche Kündigung ist daher wirksam, wenn sie den vertraglich vereinbarten Fristen entspricht.
Eine Einheit von Wohnraum- und Garagenmietvertrag besteht nur dann, wenn beide Verträge nach dem objektiven Inhalt und Willen der Parteien als einheitliches Austauschverhältnis ausgestaltet sind. Dies setzt insbesondere übereinstimmende Vertragsgestaltungen, identische Kündigungsregelungen und eine erkennbare wechselseitige Abhängigkeit voraus. Vorliegend lag gerade keine einheitliche Vertragskonstruktion vor, da getrennte Vertragsurkunden mit voneinander abweichenden Kündigungsfristen vorlagen und im Garagenmietvertrag ausdrücklich geregelt war, dass keine Einheit mit einem bestehenden oder künftigen Wohnraummietvertrag bestehen sollte. Damit lag ein eigenständiges, unabhängig kündbares Mietverhältnis vor. Diese Einordnung entspricht der gefestigten Rechtsprechung zur Verselbstständigung von Nebenräumen und Stellplätzen (vgl. AG Hamburg-Altona, 02.05.2024 - Az: 318a C 115/24; BGH, 14.12.2021 - Az: VIII ZR 95/20 und
VIII ZR 94/20; BGH, 05.07.2023 - Az:
VIII ZR 94/21).
Somit konnte der Garagen- oder Stellplatzmietvertrag isoliert gekündigt werden - eine gemeinsame Kündigung mit einem Wohnraummietvertrag war nicht erforderlich.