Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Zwar handelt es sich sowohl bei dem Stellplatzmietvertrag als auch bei dem
Wohnraummietvertrag nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils um vorformulierte Verträge, die von Vermieterseite verwendet und der Klägerin gestellt wurden, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Auch trifft es zu, dass eine Vertragsklausel bei ihrer Auslegung nicht aus einem für ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden darf und deshalb vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren ist. Der Rahmen, innerhalb dessen der Bedeutungsgehalt einer Klausel im vorbezeichneten Sinne zu ermitteln ist, wird jedoch von dem Formularvertrag definiert und begrenzt, in dessen Regelungskontext sie steht.
Um eine derartige Klauselinterpretation geht es im Streitfall nicht. Vorliegend ist vielmehr die hiervon zu unterscheidende Frage zu beantworten, ob der Stellplatzmietvertrag aus dem Jahr 2006 zu dem Regelungskontext des Wohnraummietvertrags aus dem Jahr 1995 zählt, mit der Folge, dass beide Vertragswerke als zusammengehörende Vereinbarungen anzusehen wären, die als rechtliche Einheit nur ein einheitliches rechtliches Schicksal haben könnten. Für die Entscheidung dieser Frage ist § 305c Abs. 2 BGB ohne Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder - wie hier - einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen. Darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf wirft der Streitfall nicht auf. Auch andere Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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