Bringt ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eine Wallbox nebst Stromanschluss im Bereich seines Stellplatzes an, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar. Da hierbei in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird - etwa durch die Anbringung an der Wand oder durch Verlegung von Leitungen - bedarf es eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Erfolgt eine Installation eigenmächtig, können die übrigen Eigentümer einen Rückbau verlangen.
Eine solche Maßnahme ist nicht allein deshalb hinzunehmen, weil sie dem Stand der Technik entspricht oder staatlich gefördert wird. Auch der Umstand, dass die Arbeiten durch eine Fachfirma ausgeführt wurden, ändert nichts an der fehlenden Zustimmung. Maßgeblich ist, dass durch Kabelverlegungen und Wanddurchbrüche das Gemeinschaftseigentum verändert wird und dies den übrigen Eigentümern Nachteile im Sinne von
§ 14 WEG verschaffen kann.
Die Pflicht zum Rückbau greift auch dann, wenn die Nutzung des Stellplatzes dadurch eingeschränkt erscheint, denn die wesentliche Nutzung - das Abstellen von Fahrzeugen - bleibt weiterhin möglich. Das Recht auf Installation einer Lademöglichkeit gehörte nach damaliger Rechtslage nicht zum unentziehbaren Kernbereich des Wohnungseigentums.
Hinweis: Seit Inkrafttreten der WEG-Reform (WEMoG) gilt eine abweichende Rechtslage. Nach
§ 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer nunmehr einen Anspruch auf Gestattung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht mehr grundsätzlich verwehren, wohl aber über die konkrete Ausgestaltung und Kostenverteilung entscheiden. Eigenmächtige Maßnahmen bleiben aber unzulässig; erforderlich ist ein entsprechender Beschluss oder die Zustimmung des Verwalters.