Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Renovierungsmaßnahmen entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die eingeholten Angebote inhaltlich vergleichbar sind, eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt und der Beschlussinhalt aus dem Beschlusswortlaut selbst erkennbar ist.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss klar und hinreichend bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein. Er muss durchführbare Regelungen enthalten, darf keine inneren Widersprüche aufweisen und ist allein nach objektiven Grundsätzen in Anlehnung an die Grundbuchauslegung zu interpretieren. Maßgeblich ist stets, was sich unmittelbar aus dem Beschluss selbst ergibt - ohne dass auf den Verlauf von Abstimmung oder Diskussion zurückgegriffen werden müsste. Dieser Schutz gilt sowohl für aktuelle als auch für künftige Wohnungseigentümer, die nach
§ 10 Abs. 3 WEG an bestehende Beschlüsse gebunden sind. Auslegungsbedürftige Begriffe schließen die hinreichende Bestimmtheit dabei nicht aus, solange der normative Gehalt des Beschlusses erkennbar bleibt. Eine Formulierung wie „Farbton wie Bestand“ genügt danach den Anforderungen, weil daraus unmittelbar hervorgeht, dass keine Veränderung der optischen Gestaltung gewollt ist und der bereits vorhandene Zustand fortgeführt werden soll. Angaben zum technischen Ausführungsablauf hingegen sind nicht erforderlich; diese können dem Ermessen des ausführenden Fachunternehmens überlassen werden.
Entsprechendes gilt für Beschlüsse, die ein zusätzliches Budget für unvorhersehbare Arbeiten vorsehen. Auch hier reicht es aus, wenn der Höchstbetrag sowie der sachliche Bezug zur Maßnahme aus dem Protokollzusammenhang erkennbar ist. Dass die Eigentümer das Budget aufzubringen haben, ergibt sich bereits aus
§ 16 Abs. 2 WEG und bedarf keiner ausdrücklichen Regelung im Beschluss.
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