Eine Regelung in der Teilungserklärung, die dem Verwalter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum überträgt, ersetzt das gesetzliche Zustimmungserfordernis des individuell betroffenen Wohnungseigentümers nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich nicht.
Die Installation eines Klimaaußengeräts an einer Wand im Gemeinschaftseigentum - einschließlich der dafür erforderlichen Rohrführung durch Decken und Keller - stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Wird eine solche Maßnahme durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt, ohne dass alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben, ist dieser Beschluss auf Anfechtungsantrag auf seine materielle Wirksamkeit hin zu prüfen - unabhängig davon, ob die Teilungserklärung dem Verwalter eine Zustimmungsbefugnis einräumt.
Sieht eine Teilungserklärung vor, dass der Verwalter Änderungen am Gemeinschaftseigentum - etwa Eingriffe in tragende Wände oder sonstige bauliche Veränderungen - zu genehmigen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, begründet dies nach herrschender Meinung und der überwiegenden Rechtsprechung kein von § 22 Abs. 1 WEG abweichendes Zustimmungsregime. Eine solche Regelung ist vielmehr als reines Vorschalterfordernis zu verstehen, das eigenmächtiges Handeln eines Wohnungseigentümers - der möglicherweise irrtümlich von einer fehlenden Beeinträchtigung ausgeht - verhindern soll.
Die Installation eines Klimaaußengeräts an einer Wand im Gemeinschaftseigentum - einschließlich der dafür erforderlichen Rohrführung durch Decken und Keller - stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Wird eine solche Maßnahme durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt, ohne dass alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben, ist dieser Beschluss auf Anfechtungsantrag auf seine materielle Wirksamkeit hin zu prüfen - unabhängig davon, ob die Teilungserklärung dem Verwalter eine Zustimmungsbefugnis einräumt.
Sieht eine Teilungserklärung vor, dass der Verwalter Änderungen am Gemeinschaftseigentum - etwa Eingriffe in tragende Wände oder sonstige bauliche Veränderungen - zu genehmigen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, begründet dies nach herrschender Meinung und der überwiegenden Rechtsprechung kein von § 22 Abs. 1 WEG abweichendes Zustimmungsregime. Eine solche Regelung ist vielmehr als reines Vorschalterfordernis zu verstehen, das eigenmächtiges Handeln eines Wohnungseigentümers - der möglicherweise irrtümlich von einer fehlenden Beeinträchtigung ausgeht - verhindern soll.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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