Die Sommer werden heißer und in vielen Wohnungen kommt es zu einem regelrechten Hitzestau, bei denen die Temperatur in der Wohnung über der Wohlfühltemperatur liegt.
Dem Wunsch nach Abkühlung wollen immer mehr Mieter aber auch Wohnungseigentümer mit der Installation von Klimaanlagen nachkommen. Doch die Geräte verbrauchen nicht nur viel Strom, die Kompressoren verursachen Lärm und sehen an der Außenfassade auch nicht besonders schön aus.
Viele Klimaanlagen können übrigens nicht nur im Sommer kühlen, sondern auch im Winter die Räume aufheizen.
Klimaanlage und die Nachbarn
Aufgrund der mit den Klimakompressoren verbundenen Geräuschentwicklung kann eine Klimaanlage nicht ohne Weiteres eingebaut werden. Es ist vorab sicherzustellen, dass eine Störung der Nachbarn durch
Lärm oder Wärme ausgeschlossen ist, wobei auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.
Es sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, um eine Belästigung auszuschließen. So kann ein besonders geräuscharmes Modell oder eine Schallschutzmauer angebracht werden oder aber darauf geachtet werden, dass der Kompressor sich so weit von den Nachbarn und insbesondere deren Schlafzimmern entfernt befindet, dass es zu keiner wahrnehmbaren Geräuschbelästigung kommt.
Hinsichtlich der konkreten Geräuschkulisse kann sich an der TA Lärm orientiert werden, nach der tagsüber 35 db und nachts 25 db im Zusammenhang mit der Geräuschübertragung innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten werden dürfen. Maßgeblich ist hierfür das nächste Wohn- bzw. Schlafzimmer.
Klimaanlage für ein Mehrfamilienhaus einer WEG
Regelmäßig liegt bei der Installation des Außenkompressors eine bauliche Veränderung vor (LG Frankfurt/Main, 13.01.2017 - Az:
2-13 S 186/14, AG Offenbach, 06.02.2014 - Az:
325 C 24/13).
Bei Mehrfamilienhäusern kann zudem erforderlich sein, dass der Außenkompressor auf dem Hausdach und damit auf dem Gemeinschaftseigentum installiert werden muss.
Daher muss die WEG-Gemeinschaft die Aufstellung und den Betrieb mit einem entsprechenden Beschluss genehmigen. Die Zustimmung muss einstimmig erfolgen.
Eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage muss wieder entfernt werden (AG München, 26.03.2019 - Az:
484 C 17510/18 WEG).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst der Abluftschlauch einer mobilen Klimaanlage als optische Beeinträchtigung angesehen werden kann.
Kann ein Mieter eine Klimaanlage verlangen?
Einen Anspruch des Mieters auf nachträglichen Einbau einer Klimaanlage durch den Vermieter besteht grundsätzlich nicht, wenn dies nicht zwischen den Mietvertragsparteien entsprechend vereinbart wurde.
Dies gilt selbst dann, wenn sich die Räume extrem aufheizen sollten. Im Einzelfall kommt hier eine
Mietminderung in Betracht, regelmäßig ist aber auch ein solcher Anspruch nicht gegeben.
Denn es gilt, dass sommerliche Hitze durch Sonneneinstrahlung in einem nicht baurechtswidrigen Gebäude Teil des allgemeinen Lebensrisikos und kein
Mangel ist (OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - Az:
I-24 U 197/18, OLG Frankfurt, 02.10.2007 - Az:
2 U 106/06).
Grundsätzlich müssen in den Räumen Temperaturen bis 30°C hingenommen werden (AG Leipzig, 06.09.2004 - Az:
164 C 6049/04).
Selbst für den Fall, dass ein Mangel vorliegt, kann der Mieter dem Vermieter nicht vorschreiben, wie er den Mangel zu beheben hat. Der Vermieter kann die Art der Beseitigung frei entscheiden.
Ansonsten ist der Vermieter lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten – wird es unerträglich heiß, muss der Vermieter also durchaus handeln. In der Wahl des Mittels ist er jedoch frei.
Darf ein Mieter eine Klimaanlage einbauen?
Ein Mieter, der eine fest installierte Klimaanlage auf seine Kosten einbauen lassen möchte, benötigt in jedem Fall die vorherige Erlaubnis des Vermieters, da es sich hier um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt. Diese sollte schriftlich eingeholt werden.
Soll eine mobile Klimaanlage betrieben werden, so muss der Vermieter dies dulden, wenn das Gerät keine optische Beeinträchtigung darstellt und auch keine Beschädigung der Bausubstanz (z.B. durch ablaufendes Kondenswasser) ersichtlich ist.