Der Mieter einer Wohnung hat das Recht, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Deshalb kann er sich gegen unzulässigen Lärm wehren. Dies gilt insbesondere für Lärm während der
Nachtzeit, wobei die Rechtsprechung die nächtliche Ruhezeit von 22:00 bis 7:00 festlegt. Für die Frage, ob Lärm als störend einzustufen ist, kommt es auf durchschnittliche Empfindlichkeit an. Objektive Grenzwerte zur Messung und Beurteilung von Hauslärm bestehen im übrigen nicht. Die TA Lärm gilt nur für technische Anlagen im Rahmen gewerblicher Nutzung, nicht aber für den in Wohnanlagen selbst entstehenden Lärm.
Übermäßiger Lärm in einer Mietwohnung kann einen Mangel darstellen, der dem Mieter folgende Rechte gibt:
Einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Lärms
Das Recht auf
Minderung der Miete, zusätzlich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche
Das Recht auf fristlose
Kündigung, wenn der Lärm gesundheitsgefährdende Ausmaße annimmt
Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den störenden Mitmieter
Entscheidend sind dabei, was den Lärm verursacht, wie intensiv er ist und zu welchen Zeiten er auftritt. Beweispflichtig dafür, dass die zulässigen Grenzen des Lärms im Einzelfall überschritten worden sind, ist der Mieter, der die Störung behauptet. Dieser Beweis ist in der Praxis außerordentlich schwer zu führen. Hinzukommt, das die Gerichte tendenziell eher das Recht von Kindern auf Entfaltung der Persönlichkeit berücksichtigen als den Ruheanspruch gestörter Mitmieter.
Übermäßiger Lärm aus der Nachbarwohnung muss nicht hingenommen werden. Besonders nach 22:00 sind Geräusche in der Wohnung auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Darunter versteht man eine Lautstärke, die bei üblicher Schallisolierung der Wohnung in der Nachbarwohnung nicht mehr wahrgenommen wird.
Ein Anspruch gegen den Nachbarn besteht nicht, wenn der Lärm durch normale Wohngeräusche verursacht wird. Dazu gehören nicht nur die Geräusche, die beim Begehen der Fußböden auch mit Straßenschuhen entstehen, sondern auch die Benutzung von Bad und WC - auch nachts -, sowie der von Kleinkindern verursachte Lärm. Erzieherische Einwirkungen zur Lärmreduzierung sind im allgemeinen nur bei größeren Kindern möglich und zumutbar. Der Mieter der störenden Nachbarwohnung ist auch nicht verpflichtet, bei einem hellhörigen Haus eigene Maßnahmen zur Schallisolierung - etwa durch Verlegung eines Teppichbodens durchzuführen. Wenn der Nachbar seinen Fußbodenbelag erneuert, ist er nicht verpflichtet, den technisch möglichen Lärmschutz zu erreichen; es reicht vielmehr, wenn der Standard hergestellt wird, der zuvor vorhanden war.
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