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Müssen Geräusche von Klimaanlagen hingenommen werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der Installation von Split-Klimaanlagen handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG a.F.; dies folgt schon aus den mit der Installation und den Leitungsdurchführungen verbundenen Substanzeingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum. Darauf allein, also auf die gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, kommt es aber hier nicht an, sondern auch auf den beabsichtigten Betrieb der Klimageräte. Dieser ist an § 14 Ziff. 1 WEG a.F. zu messen. Der Eigentümer kann sich insoweit nicht auf die Regelung in der Teilungserklärung berufen, und zwar weder betreffend eines dortigen Umbaurechts für den Sondereigentümer noch die Errichtung von Klimaanlagen.

Die von solchen Geräten ausgehende Geräuschbelastung bzw. das Risiko, das es nachts zu einer solchen kommen kann, jenseits der Grenzwerte der TA Lärm reicht aus, um einen „Nachteil“ im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG a.F. zu begründen. Ein störungsfreier Betrieb der Geräte für die übrigen Eigentümer ist nicht möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Regelungen in einer Vereinbarung sind wie Grundbucheintragungen auszulegen, ausgehend vom Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung ist der Regelungsgehalt also aus unbefangener Sicht im Rahmen einer objektiv-normativen Auslegung „aus sich heraus“ zu ermitteln, ohne dass grundsätzlich Umstände außerhalb der Eintragung herangezogen werden dürfen. Danach beinhaltet die Regelung in § 5 Nr. 6) b) TE zwar im Ausgangspunkt ein zustimmungsfreies Ausbaurecht für den jeweiligen Eigentümer für sein Sondereigentumsrecht („Jeder Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer berechtigt, auf seine Kosten (…) sein Sondereigentumsrecht nach seinen Wünschen und auf seine Kosten um- oder auszubauen.“). Die in Rede stehende Installation der Geräte, die jeweils mit einer Kernbohrung durch die Außenwand einhergeht, unterfällt auch diesem Um- und Ausbaurecht; darunter sind bei unbefangener Betrachtung nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung solche (baulichen) Maßnahmen bzw. Veränderungen zu verstehen, die an oder innerhalb der vorhandenen Gebäudehülle vorgenommen werden.

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AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - Az: 980a C 46/19 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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