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BGH entscheidet WEG-Streit um Klimasplitgerät

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Wird einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet, eine bauliche Veränderung vorzunehmen – etwa den Einbau eines Klimageräts –, so ist dieser Beschluss nur dann für ungültig zu erklären, wenn dadurch ein anderer Eigentümer unbillig benachteiligt wird. Dabei kommt es grundsätzlich nur auf die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung an, nicht jedoch auf mögliche Nachteile aus der späteren Nutzung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn schon bei Beschlussfassung offensichtlich ist, dass die spätere Nutzung zwangsläufig zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen wird.

Die bloße Möglichkeit, dass das Gerät später nachts störende Geräusche verursachen könnte, reicht für eine unbillige Benachteiligung nicht aus – insbesondere dann nicht, wenn das Gerät geeignet ist, die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einzuhalten. Auch ist es nicht erforderlich, bereits bei der Gestattung flankierende Nutzungsregelungen zu treffen; solche können bei Bedarf nachträglich beschlossen werden.

Ein Anfechtungsbeschluss kann daher nicht allein auf hypothetische künftige Nutzungseffekte gestützt werden, wenn keine objektiv evidente Benachteiligung vorliegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Ihre Wohnung befindet sich unterhalb der Wohnung Nr. 8. Durch Beschluss vom 8. September 2022 wurde deren Eigentümer gestattet, auf seinem Balkon ein näher bezeichnetes Klimasplitgerät auf eigene Kosten zu installieren; beschrieben wird das Gerät in dem Beschluss unter anderem wie folgt:

„[…] Außengerät Schalldruckpegel: 50 dBA - im Regelbetrieb deutlich leiser. Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz wird eingehalten. Diese besagt: In reinen Wohngebieten darf der Nachbarschaftslärm tagsüber höchstens 50 Dezibel erreichen. Nachts dürfen es maximal 35 Dezibel sein […]“

Das Amtsgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, möchte die beklagte GdWE die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, widerspricht der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Es bestehe das Risiko einer unbilligen Benachteiligung der Kläger i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG. Insoweit seien nicht nur die sich aus der baulichen Veränderung selbst, sondern auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Nachteile - wie mögliche, in dem Beschluss mit 50 dbA angegebene Geräuschemissionen - zu berücksichtigen. Da Klimageräte gerichtsbekannt nicht anderweitig gesteuert würden, sei davon auszugehen, dass der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Wohngebieten nachts maßgebliche Grenzwert von 35 Dezibel überschritten werden könne. Ordnungsmäßiger Verwaltung hätte der Beschluss nur entsprochen, wenn zugleich durch einen flankierenden Nutzungsbeschluss sichergestellt worden wäre, dass es zu keiner unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer komme.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Ausgangspunkt noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit Bohrungen durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade und die Regenrinne verbundenen Einbau des Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, aus § 20 Abs. 1 WEG folgt. Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG) bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG) oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet. Ob ein Anspruch auf die Gestattung - nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 WEG - bestand, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Wohnungseigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung.

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