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Zuständigkeitsstreit im Gewaltschutzverfahren: Familiengericht muss zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vollständig prüfen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG sind Gewaltschutzsachen zwingend den Familiengerichten zugewiesen. Ein Wahlrecht des Anspruchstellers, Schutzanordnungen entweder im familiengerichtlichen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz oder vor den allgemeinen Zivilgerichten im Rahmen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs zu verfolgen, besteht nicht. Auch wenn Schutzanordnungen grundsätzlich auf Grundlage eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog §§ 823, 1004 BGB möglich wären, verweist § 17a Abs. 6 GVG die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der gesetzlichen Rechtswegordnung und entzieht sie der Disposition der Parteien.

Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der prozessuale Anspruch anhand des Vorbringens auszulegen. Ein Unterlassungsbegehren kann sowohl als Gewaltschutzsache im Sinne von § 1 GewSchG als auch als allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch ausgestaltet sein. Maßgeblich ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt.

Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Anlasstat im Sinne des Gewaltschutzgesetzes (z.B. widerrechtliches Eindringen in ein befriedetes Besitztum) unterscheiden sich prozessual von vertraglichen oder schuldrechtlichen Unterlassungsansprüchen, etwa aus einer privatrechtlichen Vereinbarung. Sie beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und stellen jeweils eigene Verfahrensgegenstände dar. Ist unklar, welchen Anspruch der Antragsteller verfolgt oder ob eine Anspruchshäufung vorliegt, ist dies durch Auslegung zu klären.

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