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§ 210 Gewaltschutzsachen
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
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Thomas Clingen, Köln
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.
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