Bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen mit einem höheren Auftragswert widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft nur ein einziges Angebot als Entscheidungsgrundlage erhält. Auch eine über mehrere Jahre gewachsene und beanstandungsfreie Zusammenarbeit mit einem Handwerksunternehmen befreit die Verwaltung nicht von der Pflicht, bei entsprechendem Auftragsvolumen Vergleichsangebote einzuholen und der Eigentümerversammlung vorzulegen.
Worüber war im vorliegenden Fall zu entscheiden?
Gegenstand der Entscheidung war die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Beauftragung eines Handwerksunternehmens mit Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Im Streit stand, ob ein Beschluss über die Vergabe eines Auftrags in erheblicher Größenordnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG a.F. (jetzt: § 18 Abs. 2 WEG) entspricht, wenn der Verwaltung bei der Beschlussvorlage lediglich das Angebot eines einzigen Unternehmens vorlag.Welche Anforderungen sind die Entscheidungsgrundlage der Eigentümerversammlung zu stellen?
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage der Eigentümergemeinschaft, wenn diese über die Beauftragung eines Handwerksunternehmens entscheidet. Für die Vergabe von Aufträgen mit einem höheren Wert als 3.000,00 Euro hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz herausgebildet, dass regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen (vgl. LG Berlin, 02.02.2018 - Az: 85 S 98/16 WEG; LG Frankfurt, 19.04.2017 - Az: 2-13 S 2/17). Erst eine solche Vergleichsbasis versetzt die Eigentümerversammlung in die Lage, die zur Abstimmung stehenden Angebote hinsichtlich Preis, Leistungsumfang und Ausführungsart sachgerecht zu bewerten und eine informierte Entscheidung zu treffen.Urteil freischalten
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AG Bonn, 13.12.2021 - Az: 211 C 25/21
ECLI:DE:AGBN:2021:1213.211C25.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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