Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, mit dem das für ein Umlaufverfahren erforderliche Stimmenquorum herabgesetzt wird, kann isoliert im Wege der Beschlussmängelklage angefochten werden. Wird jedoch der auf dieser Grundlage gefasste Umlaufbeschluss bestandskräftig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Absenkungsbeschluss, da dessen Mängel den bestandskräftigen Umlaufbeschluss allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig machen.
Die isolierte Anfechtbarkeit eines Absenkungsbeschlusses ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der weder in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG noch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf bestimmte Beschlusstypen vorsieht. Der Vergleich mit Geschäftsordnungsbeschlüssen trägt nicht: Zwar können Geschäftsordnungsbeschlüsse, deren Regelungsgehalt sich mit Ablauf der Versammlung erledigt, regelmäßig nicht selbstständig angefochten werden. Erstreckt sich ihr Regelungsgehalt jedoch - wie beim Absenkungsbeschluss - über die laufende Versammlung hinaus in die Zukunft, ist eine isolierte Anfechtung anerkannt. Weil der Absenkungsbeschluss seine Wirkung erst in einem künftigen Umlaufverfahren entfaltet, kann er in Bestandskraft erwachsen; dies entspricht dem Zweck der Ausschlussfrist des § 45 WEG, alsbald Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob ein Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Auch prozessökonomische Erwägungen stehen nicht entgegen, da eine Verfahrenshäufung nach § 260 ZPO oder eine Verbindung nach § 147 ZPO möglich bleibt.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das im Absenkungsbeschluss bezeichnete Umlaufverfahren bereits durchgeführt und der entsprechende Umlaufbeschluss bestandskräftig geworden ist. Der Absenkungsbeschluss erschöpft sich in der Herabsetzung des für das Umlaufverfahren erforderlichen Quorums; ist die von ihm erfasste Verwaltungsmaßnahme abschließend beschlossen, ist er insoweit verbraucht und gegenstandslos.
Was ist ein Absenkungsbeschluss und wie unterscheidet er sich vom Umlaufbeschluss?
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG kann ein Beschluss auch ohne Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn sämtliche Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären (Umlaufbeschluss). Dieses Erfordernis der Allstimmigkeit steht zur Disposition der Eigentümergemeinschaft: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (Absenkungsbeschluss). Der Absenkungsbeschluss selbst trifft keine Sachregelung, sondern senkt lediglich das für einen nachfolgenden Umlaufbeschluss erforderliche Quorum ab.Kann ein Absenkungsbeschluss isoliert angefochten werden?
In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob ein Absenkungsbeschluss selbstständig Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein kann. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich um reguläre Sachbeschlüsse, die in Bestandskraft erwachsen können. Nach der Gegenauffassung sind Absenkungsbeschlüsse wie Geschäftsordnungsbeschlüsse zu behandeln, deren Überprüfung nur inzident im Rahmen der Anfechtung des nachfolgenden Umlaufbeschlusses erfolgen könne. Eine dritte Ansicht differenziert zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen.Die isolierte Anfechtbarkeit eines Absenkungsbeschlusses ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der weder in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG noch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf bestimmte Beschlusstypen vorsieht. Der Vergleich mit Geschäftsordnungsbeschlüssen trägt nicht: Zwar können Geschäftsordnungsbeschlüsse, deren Regelungsgehalt sich mit Ablauf der Versammlung erledigt, regelmäßig nicht selbstständig angefochten werden. Erstreckt sich ihr Regelungsgehalt jedoch - wie beim Absenkungsbeschluss - über die laufende Versammlung hinaus in die Zukunft, ist eine isolierte Anfechtung anerkannt. Weil der Absenkungsbeschluss seine Wirkung erst in einem künftigen Umlaufverfahren entfaltet, kann er in Bestandskraft erwachsen; dies entspricht dem Zweck der Ausschlussfrist des § 45 WEG, alsbald Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob ein Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Auch prozessökonomische Erwägungen stehen nicht entgegen, da eine Verfahrenshäufung nach § 260 ZPO oder eine Verbindung nach § 147 ZPO möglich bleibt.
Wann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Absenkungsbeschlusses?
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussmängelklage ist nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall nicht gesondert zu prüfen, da das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an ordnungsmäßiger Verwaltung dient. Es entfällt nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage keinen Nutzen mehr bringen kann.Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das im Absenkungsbeschluss bezeichnete Umlaufverfahren bereits durchgeführt und der entsprechende Umlaufbeschluss bestandskräftig geworden ist. Der Absenkungsbeschluss erschöpft sich in der Herabsetzung des für das Umlaufverfahren erforderlichen Quorums; ist die von ihm erfasste Verwaltungsmaßnahme abschließend beschlossen, ist er insoweit verbraucht und gegenstandslos.
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BGH, 17.07.2026 - Az: V ZR 190/25
ECLI:DE:BGH:2026:170726UVZR190.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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