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Gebrauchtwagenverkauf: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Kfz-Händler möglich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler dem Verkäufer vor Vertragsschluss eine unrealistische Preiserwartung vor, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass eine nachfolgende Sachverständigenschätzung erheblich niedriger ausfallen wird, kann dies eine arglistige Täuschung begründen und den Verkäufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigen. Ist der Rückgabeanspruch wegen zwischenzeitlichen Weiterverkaufs der Sache nicht mehr erfüllbar, hat der Getäuschte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen geleisteter Zahlung und dem objektiv ermittelten Wert.

Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund beim Kaufvertrag

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende durch arglistige Täuschung zu ihrer Abgabe bestimmt worden ist. Arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält und den Getäuschten dadurch zu einer Willenserklärung veranlasst, die dieser ohne die Täuschung nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz; der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest für möglich halten und die Fehlvorstellung des Erklärungsgegners billigend in Kauf nehmen.

Worin lag die Täuschungshandlung im vorliegenden Fall?

Vorliegend hatte der Käufer, ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler, dem Verkäufer nach Besichtigung des Fahrzeugs eine Preisspanne von 80.000 DM bis 85.000 DM als realistisch dargestellt. Der Kaufpreis wurde anschließend nicht fest vereinbart, sondern sollte sich nach einer Sachverständigenschätzung zum Händlereinkaufswert abzüglich 3 Prozent richten. Diese Schätzung ergab jedoch lediglich einen Wert von rund 44.000 DM. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Händler den Verkäufer durch die Kaufpreisschätzklausel getäuscht und ihm vorgespiegelt hatte, die Schätzung werde zu einem Ergebnis in der zuvor genannten Größenordnung führen. Diese tatsächliche Feststellung zur Kenntnis und zum Vorstellungsbild des Händlers bei Vertragsschluss trug die Annahme einer arglistigen Täuschung.

Abgrenzung zur bloßen Anpreisung oder unverbindlichen Werteinschätzung

Nicht jede optimistische Preisangabe im Rahmen von Vertragsverhandlungen erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Angabe als Tatsachenbehauptung und nicht lediglich als unverbindliche, erkennbar subjektive Einschätzung auftritt und der Erklärende weiß oder für möglich hält, dass die Angabe unzutreffend ist. Bei einer vertraglich vereinbarten Bindung des Kaufpreises an eine noch einzuholende Sachverständigenschätzung kommt der vorherigen Preisnennung besonderes Gewicht zu, wenn sie erkennbar dazu dient, den Vertragspartner zum Abschluss zu einer Klausel zu bewegen, deren tatsächliches Ergebnis dem Täuschenden bereits bekannt ist oder von ihm als erheblich abweichend erwartet wird.

Rechtsfolge der Anfechtung und Rückabwicklung

Die wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an. Grundsätzlich sind die empfangenen Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zurückzugewähren. Ist die Rückgabe des Kaufgegenstandes - wie vorliegend aufgrund zwischenzeitlichen Weiterverkaufs durch den Händler - nicht mehr möglich, tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs ein Wertersatz- beziehungsweise Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen der bereits geleisteten Anzahlung und dem objektiv zutreffenden, durch gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Wert der Sache. Im entschiedenen Fall ergab sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 20.800 DM als Differenz zwischen der Anzahlung von 50.000 DM und dem gerichtlich festgestellten Händlerverkaufspreis.


OLG Stuttgart, 05.08.2002 - Az: 5 U 23/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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