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Ist ein einseitiges Kündigungsrecht des Arbeitgebers zulässig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Vertragsklausel, die nur dem Arbeitgeber ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, verstößt gegen § 622 Abs. 6 BGB analog und ist unwirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung so geschlossen werden, dass beiden Vertragsparteien ein gleichlaufendes Kündigungsrecht zusteht.

Wer als Vertragsverfasser eine vereinbarte Verlegung des Kündigungstermins unterzeichnet, ohne auf eine im Vertrag vorgesehene doppelte Schriftformklausel hinzuweisen, kann sich auf deren Nichteinhaltung nicht berufen.

Keine einseitigen Kündigungsrechte des Arbeitgebers

Wird in einem langfristig angelegten Arbeitsvertrag vereinbart, dass allein der Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt ordentlich kündigen kann, während dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Recht nicht zusteht, stellt sich die Frage der Wirksamkeit einer solchen Klausel. § 622 Abs. 6 BGB untersagt es, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, faktische Kündigungserschwernisse zulasten des Arbeitnehmers und damit eine Beeinträchtigung von dessen Mobilitätsinteresse auszuschließen.

Räumt eine vertragliche Regelung ausschließlich dem Arbeitgeber ein ordentliches Kündigungsrecht ein, während der Arbeitnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit überhaupt nicht ordentlich kündigen kann, greift der Schutzgedanke des § 622 Abs. 6 BGB erst recht. Eine solche Klausel beschränkt das Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers in noch stärkerem Maße als eine bloß unterschiedlich lange Kündigungsfrist und ist daher entsprechend § 622 Abs. 6 BGB unwirksam.

Die Unwirksamkeit einer einseitigen Kündigungsklausel führt nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Nach § 139 BGB ist eine Gesamtnichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre. Ist erkennbar, dass beide Parteien während einer langen Vertragsbindung überhaupt eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag wünschten, liegt in dem Wegfall der unwirksamen Klausel eine planwidrige Regelungslücke.

Diese Lücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Maßgeblich ist, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der getroffenen Regelung bekannt gewesen (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: VIII ZR 388/12; BGH, 14.03.2012 - Az: VIII ZR 113/11; BGH, 12.07.1989 - Az: VIII ZR 297/88). War beiden Seiten daran gelegen, innerhalb der Vertragsbindung eine Lösungsmöglichkeit zu schaffen, kann die Lücke dahingehend geschlossen werden, dass eine beidseitige, gleichlaufende Kündigungsmöglichkeit als vereinbart gilt. Der ergänzenden Vertragsauslegung steht dabei grundsätzlich entgegen, wenn den Parteien für die Vertragsgestaltung unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten offengestanden hätten (vgl. BGH, 01.08.1984 - Az: VIII ZR 54/83; BGH, 10.01.1974 - Az: VII ZR 28/72); dies ist jedoch nicht der Fall, wenn allein zwischen einer einseitigen und einer beidseitigen Kündigungsmöglichkeit zum gleichen Termin zu unterscheiden ist.


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LAG München, 17.12.2019 - Az: 6 Sa 543/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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