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Verdachtskündigung wegen manipulierter Arbeitszeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bereits der dringende Verdacht, eine Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem vorsätzlich falsch dokumentiert, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist dabei weniger der Umfang der möglichen Fehlerfassung als die dadurch begründete nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, insbesondere wenn diese durch widersprüchliches oder unwahres Vorbringen der Arbeitnehmerin im weiteren Verfahren vertieft wird.

Was verbirgt sich hinter einer Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Zeiterfassung?

Die Verdachtskündigung stellt eine besondere Ausprägung der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie setzt voraus, dass nicht die erwiesene Pflichtverletzung selbst, sondern der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schweren Vertragspflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so nachhaltig zerstört, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - nicht mehr zumutbar ist.

Im zu entscheidenden Fall ging um den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe an mehreren Tagen ihre Arbeitszeit über eine manuelle Eintragung im Zeiterfassungssystem zu ihren Gunsten unzutreffend dokumentiert, obwohl im Betrieb grundsätzlich eine automatisierte Zeiterfassung über Stempelkarten und ein elektronisches System zur Verfügung stand.

Welche Tatsachen können einen dringenden Tatverdacht begründen?

Der dringende Tatverdacht muss sich auf objektivierbare, in der Regel unstreitige oder bewiesene Tatsachen stützen, die bei verständiger Würdigung eine große Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgeworfenen Pflichtverletzung begründen. Bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorliegend ergab sich der Verdacht aus einer Kombination mehrerer, für sich genommen unstreitiger Umstände: der dokumentierten Parkzeit eines von der Arbeitnehmerin genutzten Taxis, der hieraus errechenbaren Fahrtdauer zum Betrieb sowie der zeitlichen Unvereinbarkeit dieser Daten mit der von der Arbeitnehmerin selbst eingetragenen Ankunftszeit. Aus dem Zusammenspiel dieser Tatsachen leitete das Gericht nicht nur einen Verdacht, sondern die Überzeugung einer tatsächlich begangenen Täuschung ab, wonach die Arbeitnehmerin durch die unrichtige Zeitangabe im Ergebnis einen Betrugstatbestand im Sinne des § 263 StGB erfüllt habe.


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LAG Köln, 31.03.2022 - Az: 6 Sa 665/21

ECLI:DE:LAGK:2022:0331.6SA665.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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