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Kündigung während der Schwangerschaft

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Beschwerde gegen eine im Eilverfahren ergangene Verpflichtung zur Zulassung der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist unzulässig, wenn die einstweilige Anordnung bereits vollzogen und die Kündigung ausgesprochen wurde, da hierdurch irreversible Tatsachen geschaffen werden.

Rechtsschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren nach Vollzug der einstweiligen Anordnung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine im Wege des § 123 VwGO ergangene einstweilige Anordnung entfällt, wenn die Anordnung durch die Behörde bereits vollzogen wurde und in deren Folge weitere, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen worden sind. Eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren könnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dann nicht mehr verbessern, da der ihm nachteilige Vollzugsakt hiervon unberührt bliebe. Dies gilt insbesondere dann, wenn im vorliegenden Fall eine Behörde in Umsetzung der gerichtlichen Anordnung einen neuen Bescheid erlassen und der Adressat auf dieser Grundlage bereits eine Kündigung ausgesprochen hat; eine im Beschwerdeverfahren begehrte nachträgliche Ablehnung des ursprünglichen Antrags ließe sowohl den neuen Bescheid als auch die Kündigung unberührt.

Eine für die Kündigung während der Schwangerschaft erforderliche behördliche Zustimmung muss im Kündigungszeitpunkt lediglich vorliegen, nicht aber bereits bestandskräftig sein; die Kündigung ist während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist zunächst „schwebend wirksam“ (vgl. BAG, 17.06.2003 - Az: 2 AZR 245/02). Der durch den Vollzug der einstweiligen Anordnung erlangte Vorteil kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr entzogen werden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 459).

Keine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung

Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerwG, 27.01.1995 - Az: 7 VR 16/94; VGH Bayern, 19.09.2022 - Az: 10 CE 22.1939). Rechtsschutz ist in derartigen Fällen vielmehr gegen den zuletzt ergangenen, den Betroffenen erstmalig beschwerenden Bescheid zu suchen, für den die Entscheidung im Eilverfahren entsprechend dem besonderen, vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzes keine endgültige Bindungswirkung erzeugt (vgl. BAG, 17.06.2003 - Az: 2 AZR 245/02). Die dem im Eilverfahren obsiegenden Antragsteller vorläufig eingeräumte Rechtsposition entfällt rückwirkend, sofern dieser im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt.

Wann liegt ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 MuSchG vor?

Ein „besonderer Fall“, in dem ausnahmsweise die Kündigung einer Schwangeren für zulässig erklärt werden darf, ist dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber geradezu unerträglich wäre, etwa infolge vorsätzlich begangener Straftaten mit erheblichen Folgen für den Betrieb (vgl. BVerwG, 30.09.2009 - Az: 5 C 32.08). Der bloße Verdacht einer Straftat genügt hierfür in der Regel nicht (vgl. VGH Bayern, 05.11.2019 - Az: 12 ZB 19.1222). Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, 21.10.1970 - Az: 5 C 34.69; BVerwG, 18.08.1977 - Az: 5 C 8.77; BVerwG, 30.09.2009 - Az: 5 C 32.08). Ein „besonderer Fall“ ist deshalb nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird (vgl. VGH Bayern, 30.11.2004 - Az: 9 B 03.2878).

Der „besondere Fall“ ist mit dem „wichtigen Grund“ des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, 29.10.1958 - Az: 5 C 88.56). Für sein Vorliegen trägt nach dem Regel-Ausnahme-Grundsatz grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Liegen die Tatbestandsmerkmale vor, steht der Behörde ein Ermessen zu, ob sie ihre Zustimmung erteilt; es handelt sich hierbei nicht um ein „intendiertes“ Ermessen, sondern um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, die gerichtlich nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar ist (vgl. BVerwG, 29.10.1958 - Az: 5 C 88.56; VGH Bayern, 30.11.2004 - Az: 9 B 03.2878).

Ermessensentscheidung und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 MuSchG nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung der Behörde und insbesondere für eine Ermessensreduzierung auf Null kein Raum. Setzt das Gericht bei fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde, verstößt dies gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und greift in den der Exekutive zugewiesenen Bereich über (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 114 Rn. 4). Allenfalls kann die Behörde verpflichtet werden, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Eine einstweilige Anordnung darf die Grenzen einer vorläufigen Regelung nicht überschreiten, da andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden, die über die Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahrens hinausgehen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 183, 184, 209, 210; Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere, wenn durch den Vollzug der Anordnung ein Dritter erstmalig beschwert wird und ihm durch eine überschießende Anordnung jeder Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwehrt würde. Dem Gericht ist es im Eilverfahren nicht gestattet, dem Antragsteller bereits in vollem Umfang das zu gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 13).


VGH Bayern, 09.09.2026 - Az: 12 CE 26.1665


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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