Der besondere Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren gilt nur für Personen, die die Gründung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vorbereiten. Auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl ist die Norm weder unmittelbar noch analog anwendbar, da der Gesetzgeber diesen Personenkreis bewusst nicht erfasst hat und es an einer vergleichbaren Schutzbedürftigkeit fehlt.
Reichweite des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 KSchG
§ 15 KSchG regelt in mehreren, jeweils klar abgegrenzten Absätzen den besonderen Kündigungsschutz für unterschiedliche Personengruppen im Zusammenhang mit der Bildung und Tätigkeit von Arbeitnehmervertretungen. Während § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG die ordentliche Kündigung von Mitgliedern eines Betriebsrats beziehungsweise einer Personalvertretung während der Amtszeit sowie für ein Jahr danach ausschließt, genießen Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 KSchG besonderen Schutz. § 15 Abs. 3a KSchG erweitert diesen Schutz auf Initiatoren zur Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Gremien, § 15 Abs. 3b KSchG erfasst sog. Vorfeldinitiatoren zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung.Gilt der Vorfeldinitiatorenschutz auch für Personalratswahlen?
Der Wortlaut des § 15 Abs. 3b KSchG erfasst ausschließlich Personen, die die Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vorbereiten. Personen, die eine Personalratswahl initiieren wollen, sind von der Regelung nicht umfasst. Dieses Ergebnis folgt sowohl aus der systematischen Auslegung der einzelnen Absätze des § 15 KSchG, die jeweils abschließend bestimmte Personengruppen benennen, als auch aus dem Gesetzeszweck. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient § 15 Abs. 3b KSchG der Absicherung von Betriebsratswahlen vor dem Hintergrund rückläufiger Repräsentationsquoten in der Privatwirtschaft (vgl. BT-Drs. 19/28899 S. 2, 13). Für den öffentlichen Dienst hat der Gesetzgeber einen vergleichbaren Sicherungsbedarf nicht gesehen.Kommt eine analoge Anwendung auf Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen in Betracht?
Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3b KSchG scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Norm bewusst mit deren Anwendungsbereich befasst und den geschützten Personenkreis bestimmt hat. Angesichts der übrigen, differenzierten Absätze des § 15 KSchG, die sich zum Teil ausdrücklich auf Personalvertretungen beziehen, kann nicht angenommen werden, der Schutz von Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl sei unbewusst ungeregelt geblieben. Zudem besteht keine vergleichbare Interessenlage: Anders als im Bereich der Betriebsverfassung ist im öffentlichen Dienst kein Rückgang der Arbeitnehmervertretungen zu verzeichnen, der einen besonderen Schutz von Wahlinitiatoren erforderlich machen würde. Nach statistischen Erhebungen liegt die Repräsentationsquote im öffentlichen Dienst deutlich über derjenigen in der Privatwirtschaft.Praktische Bedeutung für die Wartezeitkündigung
Für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG bedeutet dies, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Einleitung einer Personalratswahl vorgenommen haben, hierauf nicht mit Erfolg berufen können, um einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG zu begründen. Ausdrücklich offengelassen bleibt dabei, inwieweit § 15 Abs. 3b KSchG - sofern sein Anwendungsbereich im Übrigen eröffnet wäre - im Falle einer Wartezeitkündigung oder einer Kündigung im Kleinbetrieb nach § 23 Abs. 1 KSchG überhaupt zur Anwendung gelangen würde.
BAG, 07.05.2026 - Az: 2 AZR 191/25
ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR191.25.0
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