Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen ist gegenüber einem Strahlenschutzbeauftragten mit Sonderkündigungsschutz nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Wegfall des Kündigungsschutzes unzumutbar ist. Da der Sonderkündigungsschutz nach Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter nur ein Jahr nachwirkt, ist dem Arbeitgeber die Überbrückung dieses Zeitraums grundsätzlich zumutbar; die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine vertraglich vereinbarte Abfindung bleiben dabei unberücksichtigt.
Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist gemäß § 626 Abs. 1 BGB allenfalls dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht (vgl. BAG, 20.06.2013 - Az: 2 AZR 379/12; BAG, 24.01.2013 - Az: 2 AZR 453/11; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 372/13). Maßgeblich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wobei entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Schließung einer Klinikabteilung, in deren Folge der Arbeitsplatz eines als Chefarzt tätigen Strahlenschutzbeauftragten vollständig entfiel; auch in diesem Fall wurde die einjährige Überbrückung als zumutbar angesehen.
Voraussetzungen der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist
Eine ordentliche Kündigung kann gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen Sonderkündigungsschutz genießen, ausgeschlossen sein. Fällt in diesen Fällen die Beschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen vollständig weg, kann zu prüfen sein, ob der Arbeitgeber ersatzweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist kündigen kann.Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist gemäß § 626 Abs. 1 BGB allenfalls dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht (vgl. BAG, 20.06.2013 - Az: 2 AZR 379/12; BAG, 24.01.2013 - Az: 2 AZR 453/11; BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 372/13). Maßgeblich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wobei entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann.
Auswirkung des Sonderkündigungsschutzes als Strahlenschutzbeauftragter
Ein Strahlenschutzbeauftragter genießt gemäß § 70 Abs. 6 S. 2 StrlSchG während seiner Bestellung Sonderkündigungsschutz; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Dieser Schutz wirkt gemäß § 70 Abs. 6 S. 3 StrlSchG nach Beendigung der Bestellung noch ein Jahr nach. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist dabei nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber die Abberufung tatsächlich rechtzeitig vorgenommen hat, sondern ob sie rechtlich möglich gewesen wäre. Ein Zeitraum von einem Jahr, in dem gegebenenfalls keine adäquate Arbeitsleistung erbracht wird, ist einem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar zu überbrücken; die Grenze zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist erst überschritten, wenn ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über deutlich längere Zeiträume fortgeführt werden müsste.Im zu entscheidenden Fall betraf dies die Schließung einer Klinikabteilung, in deren Folge der Arbeitsplatz eines als Chefarzt tätigen Strahlenschutzbeauftragten vollständig entfiel; auch in diesem Fall wurde die einjährige Überbrückung als zumutbar angesehen.
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LAG Köln, 03.07.2026 - Az: 8 SLa 323/25
ECLI:DE:LAGK:2026:0703.8SLA323.25.00
Nachfolgend: BAG - 2 AZN 438/26 (anhängig)
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