Eine Änderungskündigung, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einem betrieblich eingerichteten „Integrationspool“ zugewiesen werden soll, ist unverhältnismäßig, wenn eine anderweitige Weiterbeschäftigung ohne diese Zuordnung möglich ist. Der besondere Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verlangt vom Arbeitgeber, vorrangig mildere Mittel zur Sicherung der Beschäftigung auszuschöpfen, bevor eine strukturell nachteiligere Zuordnung im Wege der Änderungskündigung durchgesetzt werden darf.
Wird im Betrieb ein sogenannter „Integrationspool“ als Auffangstruktur für Mitarbeitende mit Restrukturierungs- oder gesundheitlich bedingtem Arbeitsplatzverlust vorgehalten, so stellt die Zuweisung zu diesem Pool regelmäßig einen intensiveren Eingriff in die arbeitsvertragliche Position des Arbeitnehmers dar als eine anderweitige Beschäftigung ohne eine solche Zuordnung. Der Integrationspool bietet typischerweise eine geringere Sicherheit hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, da er auf einen „multifunktionalen Einsatz“ und eine interne Vermittlung an wechselnde Tätigkeiten ausgerichtet ist, während eine reguläre Weiterbeschäftigung auf einem bestehenden, konkreten Arbeitsplatz stattfindet.
Wann ist eine krankheitsbedingten Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gerechtfertigt?
Eine krankheitsbedingte Änderungskündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nur dann sozial gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen und gleichzeitig die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert ist. In einem solchen Fall tritt neben die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung der besondere Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.Wird im Betrieb ein sogenannter „Integrationspool“ als Auffangstruktur für Mitarbeitende mit Restrukturierungs- oder gesundheitlich bedingtem Arbeitsplatzverlust vorgehalten, so stellt die Zuweisung zu diesem Pool regelmäßig einen intensiveren Eingriff in die arbeitsvertragliche Position des Arbeitnehmers dar als eine anderweitige Beschäftigung ohne eine solche Zuordnung. Der Integrationspool bietet typischerweise eine geringere Sicherheit hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, da er auf einen „multifunktionalen Einsatz“ und eine interne Vermittlung an wechselnde Tätigkeiten ausgerichtet ist, während eine reguläre Weiterbeschäftigung auf einem bestehenden, konkreten Arbeitsplatz stattfindet.
Wann ist die Zuweisung zum Integrationspool unverhältnismäßig?
Steht dem Arbeitgeber eine Möglichkeit zur Verfügung, den schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die Zuordnung zum Integrationspool weiterzubeschäftigen, etwa auf einem bestehenden Arbeitsplatz außerhalb dieser Struktur, so ist eine Änderungskündigung, die stattdessen die Zuweisung zum Pool zum Gegenstand hat, wegen Vorhandenseins eines milderen Mittels unverhältnismäßig und damit sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass eine Beschäftigung ohne die Zuordnung zum Pool tatsächlich ausgeschlossen ist.Urteil freischalten
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LAG Köln, 29.09.2022 - Az: 6 Sa 83/22
ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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