Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist allein die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich, nicht eine fiktive Lage, die bei anderem unternehmerischem Handeln bestanden hätte. Eine Zurechnung der günstigeren wirtschaftlichen Lage eines anderen Konzernunternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs kommt nur in Betracht, wenn dies nicht dazu führt, dass der Versorgungsschuldner die Anpassung aus seiner eigenen Vermögenssubstanz erbringen müsste.
Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten, die sich ergeben hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären, sieht § 16 BetrAVG nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsschuldner infolge einer konzerninternen Umstrukturierung zu einer sogenannten Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft geworden ist, die keine eigene operative Geschäftstätigkeit mehr ausübt. Auch für solche Gesellschaften gelten die für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen fort; ihnen ist eine der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entsprechende Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen, ohne dass ein Zuschlag für unternehmerisches Risiko in Betracht kommt.
Ein allein auf das Bestehen eines Beherrschungsvertrags gestützter Berechnungsdurchgriff setzt zudem voraus, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten tatsächlich verwirklicht hat und der Beherrschungsvertrag zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestand sowie voraussichtlich bis zum nächsten Anpassungsstichtag fortbestehen würde. Grundsätze der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern sowie zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB können einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht mehr begründen, nachdem das entsprechende Haftungskonzept aufgegeben wurde (vgl. BGH, 16.07.2007 - Az: II ZR 3/04).
Anpassungsprüfung - Ist auf die tatsächliche oder eine fiktive wirtschaftliche Lage abzustellen?
Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust erfolgen soll, und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange der Versorgungsempfänger und die eigene wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, besteht keine entsprechende Verpflichtung. Die wirtschaftliche Lage ist dabei eine zukunftsbezogene Größe, die eine Prognose anhand der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren voraussetzt.Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten, die sich ergeben hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären, sieht § 16 BetrAVG nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsschuldner infolge einer konzerninternen Umstrukturierung zu einer sogenannten Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft geworden ist, die keine eigene operative Geschäftstätigkeit mehr ausübt. Auch für solche Gesellschaften gelten die für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen fort; ihnen ist eine der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entsprechende Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen, ohne dass ein Zuschlag für unternehmerisches Risiko in Betracht kommt.
Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Berechnungsdurchgriff auf ein anderes Konzernunternehmen in Betracht?
Ein Berechnungsdurchgriff, bei dem dem Versorgungsschuldner die günstigere wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus. Der Versorgungsschuldner muss die Möglichkeit haben, die aus der Zurechnung folgende höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren. Fehlt eine solche Einstandspflicht im Innenverhältnis, würde die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage dazu führen, dass der Versorgungsschuldner die Anpassung aus seiner eigenen Vermögenssubstanz erbringen müsste - ein Ergebnis, das mit § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG nicht vereinbar ist. Der Berechnungsdurchgriff ändert dabei nichts an der Schuldnerstellung selbst; Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung bleibt auch in diesem Fall der originäre Versorgungsschuldner.Ein allein auf das Bestehen eines Beherrschungsvertrags gestützter Berechnungsdurchgriff setzt zudem voraus, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten tatsächlich verwirklicht hat und der Beherrschungsvertrag zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestand sowie voraussichtlich bis zum nächsten Anpassungsstichtag fortbestehen würde. Grundsätze der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern sowie zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB können einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht mehr begründen, nachdem das entsprechende Haftungskonzept aufgegeben wurde (vgl. BGH, 16.07.2007 - Az: II ZR 3/04).
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LAG Köln, 22.01.2019 - Az: 4 Sa 88/16
ECLI:DE:LAGK:2019:0122.4SA88.16.00
Vorgehend: BAG, 15.09.2015 - Az: 3 AZR 839/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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