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Rente / Altersversorgung

Arbeitsrecht

Die betriebliche Altersversorgung wird als Bestandteil der Altersvorsorge in § 1 BetrAVG definiert:

Sagt ein Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu, so liegt eine betriebliche Altersversorgung vor. Diese Zusage ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers.

Die Zusage kann gegenüber Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und (nicht-)beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft aber auch Betriebsfremden aus Anlass einer ausschließlichen Tätigkeit für ein Unternehmen erfolgen.

Die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge kann durch den Arbeitgeber allein, vom Arbeitnehmer oder von beiden Parteien finanziert werden.

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Urteil
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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