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Anpassung von Versorgungsleistungen bei Pensionskassenzusagen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Prüfungspflicht und Entscheidungspflicht zur Anpassung laufender Betriebsrenten durch den Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung im Wege einer Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob die Pensionskasse die Versorgung für eigene Arbeitnehmer oder für Beschäftigte Dritter durchführt.

Voraussetzung für das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht ist eine rechtliche Absicherung, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile ausschließlich der Erhöhung der laufenden Leistungen zugeführt werden. Die rechtliche Auslegung erfordert, dass auch bei der Möglichkeit der befristeten Erhöhung eine dauerhafte Erhöhung im angemessenen Verhältnis gewährleistet ist und der Anteil befristeter Erhöhungen nicht überwiegt (vgl. BAG, 03.05.2022 - Az: 3 AZR 374/21; BAG, 10.12.2019 - Az: 3 AZR 122/18). Nur dann sind die Anforderungen an eine Erhöhung der laufenden Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt.

Für die Zusammenfassung der Versicherungsverträge ist eine verursachungsorientierte Bildung von Abrechnungs- und Gewinnverbänden erforderlich. Die Verteilung der Überschüsse hat sich an den versicherungsmathematischen Grundsätzen und dem Umfang der Überschussentstehung in der jeweiligen Gruppe zu orientieren (§ 153 Abs. 2 Satz 1 VVG). Das interne Regelwerk der Pensionskasse muss sicherstellen, dass die Überschüsse verursachungsgerecht und transparent den einzelnen Gruppen und den jeweiligen Verträgen zugeordnet und zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

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