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Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen.

Es ist geboten, aber auch ausreichend, in 2020 den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2.600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2.080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist - unter Berücksichtigung von 10% Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens - um die Hälfte des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt.

Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht, weshalb ihm im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zusteht. Zum anderen hat es der BGH gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt und eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (BGH, 28.07.2010 - Az: XII ZR 140/07).

Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (BGH, 09.03.2016 - Az: XII ZB 693/14).

Der Familienselbstbehalt des verheirateten Unterhaltspflichtigen bemisst sich grundsätzlich nach dem doppelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzgl. jeweils 10 % als Vorteil des Zusammenlebens. Ausgehend von dem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle Familienbedarf zu ermitteln, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte beider Ehegatten beizutragen hat.

Der Umstand, dass durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Übergang von Ansprüchen unterhaltsberechtigter Eltern auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII auf Fälle begrenzt wurde, bei denen das Bruttoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Kindes die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € übersteigt, gebietet den Ansatz eines Selbstbehalts i.H.v. 4.850 € für den Antragsgegner und weiteren 3.880 € für seine Ehefrau nicht. Insoweit ist umstritten und bislang höchstrichterlich ungeklärt, nach welchen Grundsätzen und auf welchen Betrag der angemessene Selbstbehalt zu bemessen ist.

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