Elternunterhalt beschreibt den Unterhalt, den Kinder für die Eltern leisten müssen.
Spruchreif ist dies oft dann, wenn die Eltern ins Pflegeheim oder Altenheim kommen und der Lebensbedarf der Eltern zu sichern ist. Denn nach
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Die Kinder pflegebedürftiger Eltern können nur dann von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 € nach Abzug der Werbungskosten beträgt.
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