Die Einkommensgrenze des
§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG (hier noch 300.000 Euro) ist für die mit ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammenlebenden Elternpaare auch dann maßgeblich, wenn ein Elternteil (noch) mit einer anderen Person (Nicht-Elternteil) verheiratet ist.
Ist ein Elternteil im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes mit einem anderen Partner (Nicht-Elternteil) steuerrechtlich als Ehegatte zusammen veranlagt worden, ist im Rahmen der Einkommensgrenze das konkret auf den Elternteil entfallende, dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde liegende zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Die einkommensteuerrechtliche Zusammenveranlagung führt weder dazu, dass sich der Elternteil das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten zurechnen lassen müsste, noch dazu, dass dem Elternteil pauschal die Hälfte des gemeinsam versteuerten Einkommens beider Ehegatten zuzurechnen wäre.
Die Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 8 BEEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 15.02.2021 begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verletzen insbesondere keine Grundrechte (Art. 14 GG, Art. 3 GG, Art. 6 GG).