Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt.
In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG enthalten.
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Prognoseentscheidung des Beklagten. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in (nach den Umständen des Einzelfalles) absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann.
Maßgeblich für eine Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids), was durch den vorausschauenden Charakter der Prognoseentscheidung begründet ist.
Die gerichtliche Prüfung kann sich grundsätzlich nur auf die Feststellung beschränken, ob zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung und mit den damals vorhandenen oder greifbaren Erkenntnissen eine zutreffende Prognose getroffen wurde.