Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es in der Regel zumutbar, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen.
Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht berufen kann.
1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 27. April 1999 aus den seit dem 1. Januar 2002 in § 313 BGB kodifizierten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Anspruch kann mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden, die Abänderung richtet sich allerdings nicht nach § 323 Abs. 2, 3 ZPO, sondern ausschließlich nach den Regelungen des materiellen Rechts. Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien den Vergleich von Veränderungen unabhängig abschließen wollten oder nicht. Bei der Anpassung einer in einem Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente muss aber die Grundlage des Vergleichs gewahrt werden. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs war ein Einkommen des Beklagten, das der Höhe nach der Gruppe 2 der Sächsischen Unterhaltsleitlinien (Stand 1. August 1998), mithin 2.550,00 DM bis 2.940,00 DM entsprach sowie die in § 1612a BGB a.F. enthaltene hälftige Kindergeldanrechnung. Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen bei dieser Sachlage bereits wegen der geänderten Kindergeldanrechnung in § 1612a Abs. 5 BGB und der Änderung der Regelbedarfsbeträge, die Ausdruck der gestiegenen Lebenshaltungskosten sind, vor. Für den Kläger zu 2 kommt ein Hineinwachsen in die 3. Altersstufe hinzu. Dies reicht für eine Abänderung aus.
Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht berufen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts ist überwiegend begründet.1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 27. April 1999 aus den seit dem 1. Januar 2002 in § 313 BGB kodifizierten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Anspruch kann mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden, die Abänderung richtet sich allerdings nicht nach § 323 Abs. 2, 3 ZPO, sondern ausschließlich nach den Regelungen des materiellen Rechts. Entscheidend ist, ob die Vertragsparteien den Vergleich von Veränderungen unabhängig abschließen wollten oder nicht. Bei der Anpassung einer in einem Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente muss aber die Grundlage des Vergleichs gewahrt werden. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs war ein Einkommen des Beklagten, das der Höhe nach der Gruppe 2 der Sächsischen Unterhaltsleitlinien (Stand 1. August 1998), mithin 2.550,00 DM bis 2.940,00 DM entsprach sowie die in § 1612a BGB a.F. enthaltene hälftige Kindergeldanrechnung. Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen bei dieser Sachlage bereits wegen der geänderten Kindergeldanrechnung in § 1612a Abs. 5 BGB und der Änderung der Regelbedarfsbeträge, die Ausdruck der gestiegenen Lebenshaltungskosten sind, vor. Für den Kläger zu 2 kommt ein Hineinwachsen in die 3. Altersstufe hinzu. Dies reicht für eine Abänderung aus.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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