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Insolvenzverfahren und Erbschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. L. (nachfolgend: Schuldnerin) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Die Beklagte ist die Ehefrau des im Juli 2013 verstorbenen Erblassers. Die Schuldnerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach § 313 InsO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2713) zum Treuhänder bestellt. Am 13. September 2016 wurde der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung erteilt.

Nach dem Tod des Erblassers trat zunächst die gesetzliche Erbfolge ein, nachdem die Erbinnen die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft hatten verstreichen lassen. Im März 2016 stellte das Finanzamt gegen die Erbinnen Steuerverbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von knapp 400.000 € fällig. Diese Verbindlichkeiten überstiegen den Wert der Aktiva des Nachlasses. In der Folge erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Existenz der Steuerverbindlichkeiten.

Der Kläger begehrt im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage die Feststellung, dass die Schuldnerin Erbin mit einem Erbanteil zu ¾ geworden sei, weil sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht wirksam habe anfechten können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Der Kläger begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision zu bewilligen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wäre durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Unbeschadet der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Revision nach § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ein Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist oder von vornherein nicht gegeben war und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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