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Wenn nach wirksamer Kündigung die Miete für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache gezahlt wird …

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 26 Minuten

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Zahlt der Mieter nach wirksamer Kündigung des Mietvertrags für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete, kommt die Annahme eines Bargeschäfts in Betracht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 24. November 2015 am 12. Februar 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von zehn Zahlungen in Höhe von insgesamt 101.487,40 €, welche die Schuldnerin monatlich als Mieten nach Kündigung des zugrundeliegenden Mietvertrags in der Zeit zwischen dem 10. Februar und dem 10. November 2015 an den Beklagten gezahlt hat. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen in Höhe von insgesamt 29.353,37 € auf Zahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung einerseits und aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO andererseits.

Gegenstand des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin als Mieterin und dem Beklagten als Vermieter war eine Gewerbeimmobilie, in der die Schuldnerin zuletzt ein Restaurant betrieb und von der sie einen Teil untervermietete. Nach dem Vertrag war die Zahlung der Miete bis spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats geschuldet. Außerdem war vereinbart, dass die Schuldnerin bestimmte Betriebs- und Nebenkosten (u.a. die Kosten der Wasserversorgung, die Entwässerungskosten, die Grundsteuer und die Müllabfuhr) direkt gegenüber dem entsprechenden Gläubiger zu tragen hatte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 kündigte der Beklagte den Mietvertrag ordentlich zum 30. Juni 2014. Weitere Kündigungen folgten. Die Schuldnerin und der Beklagte stritten über die Wirksamkeit der Kündigungen. Der Beklagte erhob eine Räumungsklage gegen die Schuldnerin, die er im ersten Rechtszug verlor und im zweiten gewann. Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. Die Immobilie wurde im Zuge einer im Juni 2016 zwischen dem Kläger, dem Beklagten und der neuen Mieterin getroffenen Vereinbarung an den Beklagten zurückgegeben.

Die im Mietvertrag vorgesehene direkte Entrichtung von Betriebs- und Nebenkosten nahm die Schuldnerin ab Dezember 2014 nicht mehr vor. Der dadurch entstandene Zahlungsrückstand betrug 3.606,24 € im Dezember 2014 und 10.958,18 € im Mai 2015. Im Februar 2016 war der Rückstand auf 16.722,36 € angewachsen. Die angefochtenen Mietzahlungen für die Monate Februar bis November 2015 leistete Schuldnerin jeweils einige (höchstens elf) Tage nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche auf der Grundlage von § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO für begründet gehalten. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat wegen des Anspruchs auf Zahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung (10.594,96 €) Erfolg gehabt. Den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (18.758,41 €) hat das Landgericht für unbegründet gehalten. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Abweisung der Klage.

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