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Kurzfristige Absage vor Urlaubsantritt: Mieter darf teures Ersatz-Wohnmobil anmieten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei Nichterfüllung eines Mietvertrags über ein Wohnmobil besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 535, 280 Abs. 1, 281 BGB. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters besteht in der Zurverfügungstellung des gemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt. Unterbleibt diese Leistung, liegt eine Pflichtverletzung vor, die der Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat, sofern er keinen Entlastungsbeweis führt.

Die nach § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung entfällt, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung liegt vor, wenn der Vermieter nicht nur erklärt, das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen zu können, sondern auch keine Ersatzleistung anbietet und aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung jegliche weitere Vermittlungsbemühungen einstellt. Die Umstände der Mitteilung spielen dabei eine Rolle: Erfolgt die Information über die Nichtverfügbarkeit erst am frühen Abend zwei Tage vor dem geplanten Urlaubsantritt lediglich per E-Mail ohne zeitgleiche telefonische Kontaktaufnahme, und zeigt sich der Vermieter auch am Folgetag nicht kooperativ, ist von einer endgültigen Leistungsverweigerung auszugehen.

Auf der Rechtsfolgenseite ist der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wenn der Schuldner seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadens. Dies umfasst den Nachweis, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, 19.01.2010 - Az: VI ZR 112/09) kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot um ein Vielfaches überhöht, muss sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch um eine preiswertere Möglichkeit bemühen.

Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet den Geschädigten, dasjenige zu tun, was ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Minderung des Schadens tun würde. Die Anforderungen an die Schadensminderung sind jedoch nicht überspannt. Der Geschädigte muss nicht den gesamten Markt umfassend durchsuchen oder alle theoretisch verfügbaren Angebote einholen.

Entscheidend ist die konkrete Situation des Geschädigten: Bei einer kurzfristigen Absage wenige Tage vor Urlaubsantritt sind die zeitlichen Spielräume für eine umfassende Marktrecherche erheblich eingeschränkt. Erschwerend wirken saisonale Besonderheiten, wenn in der Nebensaison viele Fahrzeuge abgemeldet, kurzfristig nicht verfügbar oder nicht wintertauglich sind. Hat der Geschädigte eine bundesweite Recherche über Suchmaschinen, diverse Webseiten und Portale durchgeführt, Anbieter telefonisch und per E-Mail kontaktiert sowie mehrere Angebote eingeholt und verglichen, ist der Schadensminderungspflicht genügt.

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