Sofern lediglich zwei Monate nach Übergabe des Kfz ein Quietschen an den Bremsen auftritt, so liegt keine Bagatelle, sondern ein zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nicht geringfügig sind.
Ein Fahrzeug weist dann einen Sachmangel auf, wenn es nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer erwarten darf. Quietschgeräusche beim Bremsen stellen nach der Rechtsprechung (vgl. LG Köln, 24.06.2009 - Az: 28 U 11/07) eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit dar und begründen daher einen Mangel. Dieser Sachmangel ist nach § 476 BGB zu vermuten, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Die Vorschrift begründet eine zeitlich beschränkte Vermutung dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (vgl. BGH, 18.07.2007 - Az:
VIII ZR 259/06). Eine Erkennbarkeit des Mangels ist nicht erforderlich (vgl. BGH, 11.07.2007 - Az: VIII ZR 110/06).
Die Vermutung des § 476 BGB entfällt nur, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist oder durch Beweis des Gegenteils widerlegt wird. Dies war im zu entscheidenden Fall nicht der Fall, da keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Fehlbedienung vorlagen. Abzugrenzen ist der Sachverhalt von Fällen, in denen ein Folgemangel erst nach Gefahrübergang entsteht, etwa bei einem Zahnriemen- oder Turboladerschaden (vgl. BGH, 02.06.2004 - Az:
VIII ZR 329/03; BGH, 23.11.2005 - Az:
VIII ZR 43/05).
Der Rücktritt war auch wirksam, da der Käufer dem Verkäufer zuvor eine Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB) und der Rücktritt innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB erfolgte.
Eine in den AGB enthaltene Verkürzung der Frist auf ein Jahr war wegen § 475 Abs. 2 BGB unwirksam, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte.
Das Fahrzeug war auch keine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 BGB. Maßgeblich ist, ob es bereits bestimmungsgemäß im Straßenverkehr genutzt wurde (vgl. BGH, 15.11.2006 - Az:
VIII ZR 3/06). Eine bloße Zulassung über mehrere Monate ohne nennenswerte Nutzung (Laufleistung lediglich 10 km) genügt nicht, um ein Fahrzeug als gebraucht anzusehen.
Die Ansprüche aus dem Rücktritt unterliegen der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und waren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt. Als Rechtsfolge des Rücktritts konnte der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung (§§ 346 ff. BGB) und zuzüglich Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 BGB). Die Nutzungsentschädigung ist nach der tatsächlichen Laufleistung zu berechnen und orientiert sich an einer typischen Gesamtlaufleistung von 250.000 km.