Eine deutliche Überschreitung des Bleigehalt im
Trinkwasser am Anschluss in der Küche berechtigt zu einer
Mietminderung in Höhe von 15 Prozent.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wohnung hat mit Blick auf ihr bleihaltiges Trinkwasser einen
Mangel im Sinne des
§ 536 Abs. 1 BGB aufgewiesen, der ihre Gebrauchstauglichkeit gemindert hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen fest.
Danach hat das in der Küche gezogene Trinkwasser im November 2019 mit einem Bleigehalt von 0,029 mg/L den für Blei geltenden Grenzwert von 0,01 mg/L deutlich - um das 2,9-fache - überschritten, was nach den Feststellungen des Sachverständigen auf eine bleihaltige Quelle im Trankwasserverteilungssystem zurückzuführen ist, die kontinuierlich Blei ins Trinkwasser abgibt.
Dieses Ergebnis kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den Zeitraum August 2016 übertragen werden.
Der Sachverständige hat dargelegt, dass Blei bereits in sehr niedrigen Aufnahmemengen gesundheitsgefährdend sei und bei Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern das Nervensystem schädigen und die Blutbildung und die Intelligenzentwicklung beeinträchtigen könne. Ungeborene im Mutterleib und Kleinkinder seien besonders gefährdet.
Angesichts der Überschreitung des Grenzwerts für Blei im Trinkwasser um fast das Dreifache sind also Gesundheitsschäden hier nicht auszuschließen gewesen.
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