Sowohl der Umstand, dass die Räume sich nicht ordentlich beheizen lassen und lediglich eine Temperatur von 16 - 18 °C erreichbar ist als auch der Umstand, dass das Leistungswasser rostfarben ist, sind Mängel, die zur Minderung des Mietzinses berechtigen.
Für die mangelhafte Heizung setzte das Gericht eine Minderung von 30 % an. Da das rostfarbene Wasser den Eindruck erweckt, das Wasser sei schmutzig und enthalte Krankheitserreger, berechtigt dies zu einer Mietminderung in Höhe von 20 %.
Für die mangelhafte Heizung setzte das Gericht eine Minderung von 30 % an. Da das rostfarbene Wasser den Eindruck erweckt, das Wasser sei schmutzig und enthalte Krankheitserreger, berechtigt dies zu einer Mietminderung in Höhe von 20 %.
AG Görlitz, 03.11.1997 - Az: 1 C 1320/96
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