Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 389.439 Anfragen

Heizpflicht: Diese Regeln gelten für Vermieter und Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Angesichts der nicht unerheblichen Heizkosten versuchen immer mehr Menschen, den Verbrauch an Heizöl und Gas zu reduzieren, indem die Temperaturen im Haus abgesenkt werden oder erst später mit dem Heizen begonnen wird.

Doch übertreiben sollten es weder Vermieter noch Mieter, denen es vor der Nebenkostenabrechnung graut. Denn im Mietrecht gibt es relativ klare Regeln, was das Heizen angeht - es gibt sogar eine Heizpflicht!

In der Heizperiode muss die Mindesttemperatur erreicht werden

Während der Heizperiode (i.d.R. Anfang Oktober - Ende April) hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die im Mietvertrag vereinbarten Raumtemperaturen bzw. die nachfolgenden Mindesttemperaturen erreicht werden.

Sind keine mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20°C in Wohnräumen sowie Küchen und 22°C in Bädern als ausreichend. In Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind (z. B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18°C üblicherweise als angemessen angesehen.

Eine Absenkung auf 16°C während der Nacht kann jedoch noch zulässig sein. Sehen mietvertragliche Vereinbarungen niedrigere Temperaturen vor oder schließen sie eine Heizpflicht über bestimmte Zeiträume grundsätzlich aus, so sind diese Vereinbarungen nichtig.

Die genannten Mindesttemperaturen sind grundsätzlich einzuhalten und können nicht mittels Mietvertrag ausgehebelt werden.

Heizen auch außerhalb der Heizperiode?

Unabhängig von Jahreszeit und Mietvertrag hat der Mieter jedoch auch einen grundsätzlichen Anspruch auf eine warme Wohnung.

Der Vermieter muss also auch bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode heizen, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 °C liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen.

Sinkt die Zimmertemperatur unter 16°C, so sollte umgehend für eine Beheizung gesorgt werden, da ansonsten eine Gesundheitsgefahr entstehen kann. In dieser Hinsicht gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile.

Heizung muss betriebsbereit sein!

Der Vermieter ist verpflichtet, eine betriebsbereite Heizung zu gewährleisten. Bei unzureichender oder gar fehlender Beheizung besteht ein Recht auf Mietminderung - dies gilt bereits bei Unterschreitung der Mindesttemperatur um 1°C.

Für eine unzureichende Beheizung ist jedoch der Mieter beweispflichtig! Daher empfiehlt es sich, bei entsprechendem Verdacht in sämtlichen Räumen täglich Temperaturmessungen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes ungefähr einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen.

Der Grad der Beeinträchtigung bestimmt den Umfang der Mietminderung. Die Minderungssätze können hierbei zwischen 10% und 100% (z.B. bei völligem Heizungsausfall in den Wintermonaten) schwanken (z.B. Heizungsausfall im Dezember: 25%, im Oktober: 20%, Totalausfall: 75%).

Die Minderung muss bis zur Beseitigung des Mangels entweder sofort bei der jeweiligen Monatsmiete vorgenommen werden, andernfalls darf die volle Miete nur unter Vorbehalt der späteren Minderung bezahlt werden.

Schadensersatz bei mangelhafter Heizung?

Nach §§ 536a, 536 BGB kann bei Verschulden des Vermieters neben einer Mietminderung auch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen, wenn Schäden oder Mängel an der Heizung zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch führen.

Mangelhafte Heizung muss gemeldet werden

Voraussetzung sowohl für die Minderung als auch den Schadensersatzanspruch ist, dass der Mieter den Mangel - also die unzureichende Heizung - sofort nachdem er es bemerkt hat, beim Vermieter meldet und Abhilfe verlangt. Es kann nicht einfach sofort ein Notdienst mit einer Reparatur beauftragt werden. Tut ein Mieter dies doch, so kann der Vermieter die Übernahme der entstandenen Kosten ablehnen. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass der Vermieter (nachweislich) nicht zu erreichen war.

Heizpflicht gilt auch für Mieter

Die Heizpflicht gilt jedoch nicht nur für Vermieter. Auch Mieter sind verpflichtet, zumindest maßvoll zu heizen - eine gesonderte Verpflichtung z.B. per Hausordnung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch bei längerer Abwesenheit.

Nur so können Schäden wie z.B. Schimmelbefall vermieden werden. Heizt ein Mieter die Wohnung nicht mindestens mäßig, so kann dies den Vermieter zur fristgemäßen Kündigung wegen einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung berechtigen. In der Regel ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich (LG Hagen, 19.12.2007 - Az: 10 S 163/07).

Im Schadensfalle würden dann zudem die Kosten beim Mieter liegen, die Versicherung würde nicht einspringen, da in diesem Fall ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Frostkontrolle vorliegen würde.
Stand: 26.08.2022
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.439 Beratungsanfragen

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...

Dr. Peter Leithoff , Mainz

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant