Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.117 Anfragen

Wohnraumkündigung bei Personenmehrheit

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Besteht der kündigende Teil aus mehreren Personen, so müssen alle unterschreiben. Eine Stellvertretung bei der Unterschrift ist zwar zulässig - deshalb kann bspw. einer von mehreren Mietern zugleich für die übrigen Mieter unterzeichnen - aber auch hier gilt der Grundsatz, dass das Vertretungsverhältnis erkennbar sein muss. Aus der Sicht des Kündigungsempfängers darf kein Zweifel bestehen, dass der Unterzeichnende nicht nur für sich selbst, sondern auch für die übrigen Mieter tätig werden wollte.

Sind Eheleute Mieter und wird eine Kündigungserklärung nur vom Ehemann unterschrieben, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Ehemann zugleich als Vertreter für seine Ehefrau unterzeichnet hat.

Ist im Briefkopf eines Kündigungsschreibens die Ehefrau mit aufgeführt und verwendet der Ehemann in der Kündigungserklärung den Plural, so legt dies zwar die Annahme nahe, dass die Kündigung auch durch die Ehefrau erklärt werden soll - eine solche Praxis ist bei Personenmehrheit häufig. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Unterzeichner eine Erklärung zugleich für sich und für andere Personen unterschreiben wollte.

Bei der Kündigung handelt es sich auch erkennbar nicht um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Insoweit ist deshalb angesichts der besonderen Bedeutung der Wohnung für das Familienleben zu verlangen, dass die Eheleute regelmäßig eine gemeinsame Entscheidung herbeiführen.


AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.04.2021 - Az: 1 C 419/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant