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Hausbesuche des Jugendamts nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässig

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die rechtliche Grundlage für Hausbesuche ergibt sich aus § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII. Diese Vorschrift konkretisiert den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Jugendamt ist verpflichtet, tätig zu werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Es hat das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und hierfür die tatsächliche Situation zu ermitteln. Dazu kann es sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner Umgebung verschaffen (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Ein Hausbesuch ist dabei ein anerkanntes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. VG Köln, 28.02.2012 - Az: 26 L 203/12; VG Münster, 02.04.2009 - Az: 6 K 1929/07).

Daraus folgt, dass Hausbesuche nur dann zulässig sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. In diesem Fall ist das Jugendamt nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen. Eine generelle oder zahlenmäßige Begrenzung der Hausbesuche lässt sich hieraus nicht ableiten, da die Schutzpflicht des Jugendamts Vorrang hat.

Dagegen besteht kein Anspruch auf die generelle oder regelmäßige Durchführung von Hausbesuchen ohne konkreten Anlass. § 8a SGB VIII dient der Gefährdungseinschätzung im Einzelfall, nicht der allgemeinen Kontrolle von Familien. Hausbesuche sind kein selbstständiges Instrument der Jugendhilfe außerhalb der in §§ 27 ff. SGB VIII geregelten Hilfen. Regelmäßige Kontrollbesuche, die ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten erfolgen, sind gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen.

Erfolgt ein Hausbesuch freiwillig im Rahmen der Kooperation mit den Sorgeberechtigten, kann er als Leistung der allgemeinen Förderung der Erziehung der Familie nach § 16 SGB VIII eingeordnet werden. Wird ein solcher Besuch jedoch verpflichtend angeordnet, fehlt es an der Freiwilligkeit, sodass dieser nicht als Jugendhilfeleistung gelten kann. In Fällen, in denen die freiwillige Mitwirkung der Eltern verweigert wird, bleibt dem Jugendamt nur die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) oder – bei dringender Gefahr – eine Inobhutnahme des Kindes vorzunehmen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).


VG Freiburg, 02.10.2013 - Az: 4 K 1168/13

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