Das Bedürfnis des Bruders des Vermieters, nunmehr mit seiner Familie in eigener Wohnung zu leben und nicht mehr behelfsmäßig zusammen mit dem Vermieter selbst, genügt als Eigenbedarfsgrund.
AG Berlin-Charlottenburg, 26.06.2024 - Az: 211 C 33/23
ECLI:DE:AGBECH:2024:0626.211C33.23.00
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