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Kein Bleiberecht für Ex-Partner nach Auszug der Mieterin

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verbleibt der Ex-Partner eines Mieters nach dessen Auszug und der Kündigung des Mietverhältnisses eigenmächtig in der Wohnung, erwirbt er hierdurch weder ein eigenes Besitzrecht gegenüber der Vermieterin noch ein eigenständiges Mietverhältnis. Ein bloßes tatsächliches Verbleiben in den Mieträumen als vertragsfremde Person begründet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Wege einer stillschweigenden Vertragsverlängerung - einen eigenen Besitz.

Wer ist zum Besitz einer Mietwohnung berechtigt?

Zum Besitz einer Mietwohnung ist im Verhältnis zum Vermieter grundsätzlich allein die Person berechtigt, die Vertragspartei des Mietverhältnisses ist. Dritte, die mit dem Mieter in der Wohnung leben, ohne selbst Vertragspartei zu sein - hier der Lebensgefährte -, leiten ihr tatsächliches Verbleiben in der Wohnung regelmäßig aus dem Besitzrecht des Mieters ab. Ein solches abgeleitetes Recht besteht nur, solange das zugrunde liegende Mietverhältnis fortbesteht.

Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Mieters, entfällt damit zugleich die Grundlage für ein etwaiges abgeleitetes Besitzrecht des vertragsfremden Dritten. Der Auszug des Mieters und die anschließende Kündigung lassen keinen Raum mehr für ein fortbestehendes Recht des Dritten zum Verbleib in der Wohnung.

Kann durch bloßes Verbleiben in der Wohnung ein eigenes Recht entstehen?

Verbleibt eine vertragsfremde Person nach Beendigung des Mietverhältnisses gleichwohl tatsächlich in der Wohnung, begründet dies für sich genommen kein eigenes Besitzrecht gegenüber dem Vermieter. Die bloße tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten reicht nicht aus, um eine Rechtsposition gegenüber dem Vermieter zu begründen, mit dem gerade kein Vertragsverhältnis besteht.

Auch die Grundsätze der stillschweigenden Vertragsverlängerung nach § 545 BGB führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit durch den Mieter fortgesetzt wird; sie begründet kein eigenständiges Recht vertragsfremder Dritter, die nie Vertragspartei waren. Ein eigenes Mietverhältnis des Dritten mit dem Vermieter entsteht hierdurch nicht.


OLG Zweibrücken, 05.08.2026 - Az: 4 U 38/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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