Verlässt ein Mieter seine Wohnung für längere Zeit, kann eine mietvertragliche Klausel ihn verpflichten, dem Vermieter mitzuteilen, wo der Wohnungsschlüssel hinterlegt wurde. Die bloße Schlüsselhinterlegung bei Dritten reicht ohne diese Mitteilung nicht aus. Verletzt der Mieter diese Pflicht, haftet er für die Kosten einer daraufhin erforderlichen Türöffnung durch einen Schlüsseldienst sowie für Folgeschäden, etwa an der Sicherheitskette.
Mitteilungspflicht bei längerer Abwesenheit
Mietverträge können zulässigerweise eine Klausel enthalten, wonach der Mieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei einer Abwesenheit von mehr als einer im Vertrag bestimmten Anzahl von Tagen kann der Mieter daher verpflichtet sein, den Wohnungsschlüssel an einer schnell erreichbaren Stelle verfügbar zu halten und den Vermieter hierüber zu benachrichtigen. Eine solche Regelung dient dazu, dem Vermieter im Bedarfsfall - etwa zur Abwehr drohender Schäden - kurzfristig Zugang zur Wohnung zu verschaffen.Reicht die bloße Hinterlegung des Schlüssels aus?
Die Hinterlegung des Schlüssels bei einem Dritten allein genügt zur Erfüllung dieser Pflicht nicht, wenn der Vermieter über den Verbleib des Schlüssels nicht informiert wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter durch die Mitteilung tatsächlich in die Lage versetzt wird, im Bedarfsfall auf den Schlüssel zuzugreifen. Vorliegend hatte die Mieterin den Schlüssel zwar bei einer Bekannten hinterlegt, den Vermieter darüber jedoch nicht unterrichtet; von der Abwesenheit selbst erfuhr dieser nur zufällig durch eine andere Mieterin des Hauses. Damit war die vertragliche Pflicht nicht erfüllt.Urteil freischalten
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AG Köln, 02.08.1985 - Az: 218 C 84/85
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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