Schlüssel hat man eigentlich nie genug - rund um die Wohnungsschlüssel gibt es einige Problempunkte, die immer wieder auftauchen. Schlüssel werden verloren, der Vermieter behält einen Zweitschlüssel oder gibt dem Mieter nicht ausreichend Wohnungsschlüssel.
Dem Mieter sind ausreichend viele Schlüssel zur Verfügung zu stellen, dies bedeutet in der Praxis, dass zumindest jeweils zwei Wohnungstür-, Haustür-, Briefkasten-, Keller- und ggf. Bodenschlüssel zu übergeben sind. Der Vermieter muss jedoch alle Wohnungsschlüssel übergeben, befinden sich also zusätzliche Wohnungsschlüssel im Besitz des Vermieters, so sind diese ebenfalls dem Mieter zu übergeben. Einen Zweitschlüssel darf der Vermieter nicht zurückbehalten - auch nicht für Notfälle, es sei denn, der Mieter erlaubt dies ausdrücklich.
Die Frage, auf wieviel Schlüssel der Mieter einen Anspruch hat, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Ergibt sich daraus nichts, so kann man sich nach folgender Entscheidung des LG Berlin richten:
"Auf welche Anzahl von Schlüsseln der Mieter einen Anspruch hat, entscheidet sich nach der Anzahl der Wohnungsbenutzer. Der Vermieter muss den Mietern ferner gestatten, zumindest einen weiteren Schlüssel sich zu beschaffen, damit sie diesen bei einer Person ihres Vertrauens hinterlegen können für den Fall, dass sie sich versehentlich aussperren sollten.
LG Berlin, 20.6.1985 - Az: 61 T 32/85".
Werden seitens des Mieters also zusätzliche Schlüssel benötigt, z.B. für die Putzfrau, so können diese vom Vermieter gefordert werden. Diese zusätzlichen Schlüssel sind ggf. zu bezahlen. Eigenmächtig sollte ein Mieter die Schlüssel indes nicht nachmachen lassen, da hier bislang keine einheitliche Richtung seitens der Gerichte vorliegt, zur Sicherheit sollte der Vermieter in jedem Fall vorab informiert werden und diesem auch mitgeteilt werden, wer den Nachschlüssel erhält.
Dem Mieter sind ausreichend viele Schlüssel zur Verfügung zu stellen, dies bedeutet in der Praxis, dass zumindest jeweils zwei Wohnungstür-, Haustür-, Briefkasten-, Keller- und ggf. Bodenschlüssel zu übergeben sind. Der Vermieter muss jedoch alle Wohnungsschlüssel übergeben, befinden sich also zusätzliche Wohnungsschlüssel im Besitz des Vermieters, so sind diese ebenfalls dem Mieter zu übergeben. Einen Zweitschlüssel darf der Vermieter nicht zurückbehalten - auch nicht für Notfälle, es sei denn, der Mieter erlaubt dies ausdrücklich.
Die Frage, auf wieviel Schlüssel der Mieter einen Anspruch hat, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Ergibt sich daraus nichts, so kann man sich nach folgender Entscheidung des LG Berlin richten:
"Auf welche Anzahl von Schlüsseln der Mieter einen Anspruch hat, entscheidet sich nach der Anzahl der Wohnungsbenutzer. Der Vermieter muss den Mietern ferner gestatten, zumindest einen weiteren Schlüssel sich zu beschaffen, damit sie diesen bei einer Person ihres Vertrauens hinterlegen können für den Fall, dass sie sich versehentlich aussperren sollten.
LG Berlin, 20.6.1985 - Az: 61 T 32/85".
Werden seitens des Mieters also zusätzliche Schlüssel benötigt, z.B. für die Putzfrau, so können diese vom Vermieter gefordert werden. Diese zusätzlichen Schlüssel sind ggf. zu bezahlen. Eigenmächtig sollte ein Mieter die Schlüssel indes nicht nachmachen lassen, da hier bislang keine einheitliche Richtung seitens der Gerichte vorliegt, zur Sicherheit sollte der Vermieter in jedem Fall vorab informiert werden und diesem auch mitgeteilt werden, wer den Nachschlüssel erhält.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
In der Praxis sind mindestens jeweils zwei Wohnungs-, Haustür-, Briefkasten-, Keller- und ggf. Bodenschlüssel zu übergeben. Zudem muss der Vermieter sämtliche Wohnungsschlüssel herausgeben, die sich in seinem Besitz befinden; einen Zweitschlüssel darf er ohne ausdrückliche Erlaubnis des Mieters nicht für Notfälle zurückbehalten.
Eigenmächtiges Nachmachen sollte vermieden werden, da keine einheitliche Rechtsprechung besteht. Es empfiehlt sich, den Vermieter vorab zu informieren. Bei modernen Schließanlagen muss der Vermieter dem Mieter den Berechtigungsschein aushändigen oder den Schlüssel gegen Kostenerstattung selbst anfordern.
Nicht zwingend. Ein Austausch ist nur erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ein Finder die Wohnung zuordnen und unberechtigt betreten kann. Zudem haftet der Mieter nur bei Verschulden; verschuldensunabhängige Klauseln im Mietvertrag sind ungültig (vgl. Brandenburgisches OLG - Az: 7 U 165/03).
Der Anspruch richtet sich nach der Anzahl der Wohnungsbenutzer. Dem Mieter muss es zudem gestattet sein, zumindest einen weiteren Schlüssel zur Hinterlegung bei einer Vertrauensperson zu beschaffen (vgl. LG Berlin, 20.6.1985 - Az: 61 T 32/85).
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