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Wohnungsschlüssel

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Schlüssel hat man eigentlich nie genug - rund um die Wohnungsschlüssel gibt es einige Problempunkte, die immer wieder auftauchen. Schlüssel werden verloren, der Vermieter behält einen Zweitschlüssel oder gibt dem Mieter nicht ausreichend Wohnungsschlüssel.

Dem Mieter sind ausreichend viele Schlüssel zur Verfügung zu stellen, dies bedeutet in der Praxis, daß zumindest jeweils zwei Wohnungstür-, Haustür-, Briefkasten-, Keller- und ggf. Bodenschlüssel zu übergeben sind. Der Vermieter muß jedoch alle Wohnungsschlüssel übergeben, befinden sich also zusätzliche Wohnungsschlüssel im Besitz des Vermieters, so sind diese ebenfalls dem Mieter zu übergeben. Einen Zweitschlüssel darf der Vermieter nicht zurückbehalten - auch nicht für Notfälle, es sei denn, der Mieter erlaubt dies ausdrücklich.

Die Frage, auf wieviel Schlüssel der Mieter einen Anspruch hat, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Ergibt sich daraus nichts, so kann man sich nach folgender Entscheidung des LG Berlin richten:

"Auf welche Anzahl von Schlüsseln der Mieter einen Anspruch hat, entscheidet sich nach der Anzahl der Wohnungsbenutzer. Der Vermieter muß den Mietern ferner gestatten, zumindest einen weiteren Schlüssel sich zu beschaffen, damit sie diesen bei einer Person ihres Vertrauens hinterlegen können für den Fall, daß sie sich versehentlich aussperren sollten.

LG Berlin, 20.6.1985 - Az: 61 T 32/85".

Werden seitens des Mieters also zusätzliche Schlüssel benötigt, z.B. für die Putzfrau, so können diese vom Vermieter gefordert werden. Diese zusätzlichen Schlüssel sind ggf. zu bezahlen. Eigenmächtig sollte ein Mieter die Schlüssel indes nicht nachmachen lassen, da hier bislang keine einheitliche Richtung seitens der Gerichte vorliegt, zur Sicherheit sollte der Vermieter in jedem Fall vorab informiert werden und diesem auch mitgeteilt werden, wer den Nachschlüssel erhält.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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