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Wunderkerze am Weihnachtsbaum: Warum Feuerversicherer bei Wunderkerzen-Brand zahlen müssen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer verzichten Gebäudeversicherer grundsätzlich auf Regressansprüche gegen Mieter, die einen Brandschaden verursacht haben. Dieser Verzicht entfällt jedoch, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Ausschluss des Regressverzichts setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit im konkreten Fall erfüllt sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Entscheidend ist, dass das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dies umfasst auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, sofern deren Kenntnis nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss.

In subjektiver Hinsicht muss ein schweres Verschulden vorliegen. Dabei wird in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf den haftungsbegründenden Tatbestand beziehen, nicht zwingend auf den konkret eingetretenen Schaden. Es genügt also, wenn der Schädiger die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen konnte, selbst wenn das tatsächliche Schadensausmaß nicht vorhersehbar war.

Die Begriffe „jedem einleuchten" und „allgemein" vorauszusetzende „Kenntnis" erfordern allgemeinkundiges bzw. offenkundiges Gefahrwissen. Nur wenn ein solches Wissen als verbreitet angesehen werden kann, kann dem Schädiger vorgeworfen werden, sich darüber hinweggesetzt zu haben. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit stellt keine Beweiserhebung dar. Offenkundigkeit als solche oder ihr Fehlen kann daher nicht Gegenstand eines förmlichen Beweisantrags sein. Das unter Beweis gestellte Vorbringen dient lediglich dazu, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.

Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen kann nicht als allgemeinkundig vorausgesetzt werden. Das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze entspricht nicht dem einer offenen Flamme. Wunderkerzen versprühen Funken, erlöschen von selbst, und der übrigbleibende glühende Draht erkaltet. Diese Eigenschaften unterscheiden sich erheblich von offenem Feuer.

Zudem wird die Verwendung von Wunderkerzen in der Praxis häufig in geschlossenen Räumen toleriert, etwa bei Konzerten oder Massenveranstaltungen, wo sie über den Köpfen der Zuschauer geschwenkt werden. Dies lässt auf fehlendes allgemeines Gefahrenbewusstsein schließen. Auch Verpackungshinweise suggerieren teilweise eine begrenzte Gefährlichkeit, etwa durch den Hinweis, dass kürzere Wunderkerzen im Weihnachtsbaum angebracht werden könnten, oder durch die Angabe, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt ist.

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Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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