Die
Kaskoversicherung ist nach E.2.1 AKB 2017, § 31 VVG i.V.m. E.1.1.3 AKB 2017, § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat und er den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen kann.
Nach E.1.1.3 AKB 2008 muss der Versicherungsnehmer alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer darf danach insbesondere „den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartepflicht zu beachten (Unfallflucht)“.
Nach
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort
entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalls und damit inzident die Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht ist vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen.