Wird ein versicherter Pkw
gestohlen, hat der Versicherungsnehmer nach den Bedingungen der
Kaskoversicherung Anspruch auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes. Dieser Wert ist grundsätzlich um die Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug erwirbt, bei dem tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt.
Strittig war die Frage, ob in einem solchen Fall lediglich die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) oder die volle Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anzusetzen ist. Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass die Zahlung der vollen Umsatzsteuer nur auf einem Bearbeitungsfehler beruhte und eine Rückforderung zulässig sei. Die Versicherungsnehmerin hielt dem entgegen, dass die Anschaffung eines regelbesteuerten Neuwagens den Anspruch auf volle Erstattung rechtfertige.
Maßgeblich ist jedoch nicht die Differenz zwischen Neu- und Gebrauchtwagen, sondern ob es dem Versicherungsnehmer zumutbar war, ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu erwerben. Entscheidend ist, ob gleichwertige Fahrzeuge auf dem Markt überwiegend regel- oder differenzbesteuert erhältlich sind. Liegt der Schwerpunkt - wie hier - bei regelbesteuerten Angeboten, ist der Wiederbeschaffungswert mit voller Umsatzsteuer zu ersetzen.
Daher bestätigte das Gericht den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Erstattung der Umsatzsteuer. Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers nach § 812 BGB scheidet in einem solchen Fall aus, da die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt ist.