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Rückzahlungsansprüche aus einem Quiz-Gewinn nach dem Ende der nichtehelichen Partnerschaft?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Überlässt ein Partner dem anderen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Teil eines unerwarteten Spielgewinns, ohne dass eine Rückzahlung vereinbart wurde, liegt hierin regelmäßig eine Schenkung. Ein Rückforderungsanspruch nach dem Scheitern der Partnerschaft - weder aus Darlehensrecht noch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung - besteht in diesem Fall nicht, da die Zuwendung aus einem unverhofften Vermögenszuwachs stammt und keine erhebliche Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung zum Ausgleich nichtehelicher Zuwendungen erreicht.

Kein Darlehensrückzahlungsanspruch ohne Rückzahlungsabrede

Wendet ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen während des Zusammenlebens Geldbeträge zu, stellt sich nach dem Scheitern der Beziehung regelmäßig die Frage, ob diese Zuwendungen zurückgefordert werden können. In Betracht kommen hierfür grundsätzlich verschiedene Anspruchsgrundlagen: ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, ein Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine wirksame Darlehensabrede voraus, die insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers zur Bedingung hat. Wird ein Geldbetrag hingegen ohne eine solche Abrede und ohne die Erwartung einer Rückzahlung überlassen, fehlt es an diesem elementaren Vertragsbestandteil. Erfolgt die Überlassung „einfach so“ aus Freude über einen unerwarteten Vermögenszuwachs, ohne dass zum Zeitpunkt der Zuwendung eine Rückzahlung thematisiert wurde, und wird der Gedanke einer Rückforderung erst nachträglich - etwa im Zusammenhang mit der Trennung - entwickelt, kann eine Darlehensabrede nicht angenommen werden. Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB vor, deren Formunwirksamkeit gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die tatsächliche Leistung geheilt wird.

Ausgleich bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen

Ein Anspruch aus § 313 BGB kommt in Betracht, soweit einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde fortbestehen (vgl. BGH, 09.07.2008 - Az: XII ZR 179/05; BGH, 25.11.2009 - Az: XII ZR 92/06; BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZR 190/08). Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche während der Partnerschaft erbrachten Zuwendungen. Auszuscheiden sind zunächst Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der Partnerschaft erbracht wurden. Ebenso zu behandeln sind Leistungen desjenigen Partners, der nicht laufend zu den gemeinsamen Kosten beiträgt, sondern stattdessen größere Einmalzahlungen leistet; dieser Partner darf im Ergebnis nicht bessergestellt werden als derjenige, dessen Beiträge den laufenden Bedarf decken (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZR 190/08).

Ein korrigierender Eingriff in eine solche Vermögensverschiebung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der durch seine Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Für diese Wertung wird auf den Unbilligkeitsmaßstab zurückgegriffen, der auch für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gilt. Ein Ausgleich kommt hiernach nur für solche Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Verhältnissen der Parteien erhebliche Bedeutung zukommt; maßgeblich hierfür ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZR 190/08).

Bedeutung der Herkunft der Zuwendung aus einem Spielgewinn

Bei der Beurteilung der erheblichen Bedeutung einer Zuwendung ist neben deren Höhe im Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien auch die Herkunft der zugewandten Mittel zu berücksichtigen. Stammt der zugewandte Betrag aus einem unerwarteten Spielgewinn, für den der leistende Partner keine Gegenleistung erbracht hat und auf den kein Anspruch bestand, wirkt sich dies auf die Zumutbarkeitsprüfung aus. Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners stammt, lässt sich mit Unbilligkeit im dargestellten Sinne nicht begründen. Dass der Gewinn die Lebenssituation des leistenden Partners noch mehr verbessert hätte, wenn dieser weniger davon an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass diesem die Beibehaltung der von ihm selbst geschaffenen Vermögenslage nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist.

Eine durch einen Spielgewinn und dessen Teilung mit dem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen, ist auch dann nicht unbillig, wenn eigene Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht in entsprechendem Umfang ersichtlich sind.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem die zuwendende Partnerin einen Fernsehquiz-Gewinn zur Hälfte zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Beklagten sowie durch weitere Zahlungen verwendet hatte, ohne dass eine Rückzahlung vereinbart worden war. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich der Gewinner nachträglich über das eigene Ausgabeverhalten ärgert, stellt kein gänzlich unbekanntes Phänomen dar; die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs ist hierfür jedoch nicht anerkannt.

Kein Bereicherungsanspruch bei vollzogener Schenkung

Einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB steht die vollzogene Schenkung als Rechtsgrund entgegen, sodass eine Rückforderung auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage ausscheidet. Ein Anspruch aus einem nachträglichen Schuldversprechen oder -anerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB scheitert regelmäßig sowohl an der fehlenden hinreichend substantiierten Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung als auch an der Nichteinhaltung der hierfür erforderlichen Schriftform.


LG Wuppertal, 26.06.2023 - Az: 2 O 328/21

ECLI:DE:LGW:2023:0626.2O328.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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