Besteht eine Hausratversicherung, so kann der Versicherungsnehmer im Fall eines Wasserschadens von dieser nicht verlangen, dass die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung übernommen werden, wenn zwar Gebäudebestandteile aber nicht das Wohnungsinventar beschädigt wurde.
Ein vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall ist dann nicht eingetreten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Versicherungsnehmer hatte behauptet, es sei im Sanitärbereich des von ihm im unbeschädigten Zustand angemieteten Hauses zu einem Wasserschaden gekommen, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt habe. Ein Teil der angemieteten Räumlichkeiten, insbesondere der gesamte Sanitärbereich, sowie das Treppenhaus und ein Flur seien von den Feuchtigkeitserscheinungen betroffen gewesen und hätten einer Sanierung bedurft.
Aufgrund der Reparaturarbeiten habe in dem angemieteten Objekt keine Bade- und Duschmöglichkeit bestanden. Die Reparaturarbeiten hätten am 22.03.2020 begonnen und bis zum 25.05.2020 gedauert. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei in dem Zeitraum ausgeschlossen gewesen. Er sei mit seiner Familie aufgrund dessen aus der Wohnung vorübergehend ausgezogen und habe Räumlichkeiten in dem - insoweit unstreitig - in seinem Eigentum stehenden Hotel genutzt.
Hierfür machete der Versicherungsnehmer 10.240,00 € geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Bereits nach dem klägerischen Vortrag wurde vorliegend kein Hausrat beschädigt. Es sei vielmehr zu einem Wasserschaden gekommen, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt habe. Ein Teil der angemieteten Räumlichkeiten, insbesondere der gesamte Sanitärbereich, sowie das Treppenhaus und ein Flur seien von den Feuchtigkeitserscheinungen betroffen gewesen. Auch der Vortrag in der Replik geht nicht darüber hinaus. Vielmehr wird der Vortrag nur dahingehend vertieft, dass der Wasseraustritt aus einem Kupferbogen erfolgt sei. Eine solche Beschädigung von Gebäudebestandteilen, und eben nicht des Wohnungsinventars des Klägers, erfüllt die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Versicherungsfall, für den die Beklagte nach dem Vertrag grundsätzlich Deckung zu gewähren versprochen hat, nicht.
Es liegt kein versichertes Ereignis vor, unter denen die Beklagte die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft schuldet. Versichert sind gemäß Ziff. 3.3.4 AHR-MPM 2009 (nur) „Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne (…), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar wurde“. Dabei kann die Bestimmung nicht über ihren Wortlaut als äußerste Grenze dahin ausgelegt werden, dass dies auch solche Kosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag nicht gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Wasserschaden entstanden sind.
In dem Urteil des OLG Saarbrücken, 08.09.2023 - Az: 5 U 64/22 heißt es zur Auslegung der o.g. Klausel:
„Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Die Formulierung „infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls“ lässt dabei keine Zweifel daran zu, dass nur für den Fall der Hausratbetroffenheit von der Beklagten Hotelkosten erstattet werden.“
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut an.