Kommt es zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung der Mietwohnung und wird dem Mieter nicht mitgeteilt, wann mit der Wiederherstellung gerechnet werden kann, so kommt eine Unterbringung in einem Hotel in Betracht - insbesondere wenn mit der Wiederherstellung über ein Wochenende nicht zu rechnen ist. Denn ein weiterer Aufenthalt in der Wohnung ohne eine Wasserversorgung ist nicht zumutbar.
Hinsichtlich der Kosten unterliegt der Mieter einer Schadensminderungspflicht - es ist ein günstiges Hotel in geringer Entfernung zur Wohnung mit einem angemessenen Komfort zu wählen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kam es am Samstag, dem 02. November 2019 über mehrere Stunden zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung der von dem Beklagten angemieteten Wohnung.
Letztlich kann dahinstehen, ob – wie von den Beklagten behauptet – dem Beklagten von einem Mitarbeiter der W. mitgeteilt worden war, dass er mit einer Unterbrechung der Wasserversorgung über das gesamte Wochenende zu rechnen habe, denn unstreitig wurde dem Beklagten jedenfalls nicht mitgeteilt, wann mit einer Wiederherstellung der Wasserversorgung zu rechnen sei.
Aufgrund der Wochenendsituation musste der Beklagte deshalb befürchten, dass eine Wiederherstellung der Wasserversorgung vor Montag nicht erfolgen würde. Er konnte deshalb für eine Fremdunterbringung in einem Hotel sorgen, da ein weiterer Aufenthalt in der Wohnung ohne eine Wasserversorgung nicht zumutbar war.
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