Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Totalschaden ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu ersetzen. Dabei trägt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit regelmäßig bereits dadurch Rechnung, dass er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützt und den dort ausgewiesenen Restwert zugrunde legt (vgl. BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98; OLG Köln, 16.07.2012 - Az: I-13 U 80/12).
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich jedoch dann, wenn dem Geschädigten durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung eine konkrete und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit angeboten wird. Voraussetzung ist ein verbindliches, uneingeschränkt annahmefähiges Angebot, das inhaltlich bestimmt ist und dem Geschädigten zumutbar offensteht (vgl. BGH, 01.06.2010 - Az: VI ZR 316/09; LG Erfurt, 09.11.2006 - Az: 1 S 227/06).
Damit der Ersatzpflichtige eine solche Verwertungsmöglichkeit überhaupt unterbreiten kann, muss ihm zuvor die Gelegenheit eingeräumt werden, ein höheres Restwertangebot zu ermitteln. Der Geschädigte ist deshalb verpflichtet, das Schadensgutachten rechtzeitig vorzulegen und den Verkauf des Unfallfahrzeugs bis zu einer angemessenen Frist abzuwarten. Ein sofortiger Weiterverkauf ohne vorherige Information des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar (vgl. LG Aachen, 07.03.2012 - Az: 8 O 385/11).
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich jedoch dann, wenn dem Geschädigten durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung eine konkrete und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit angeboten wird. Voraussetzung ist ein verbindliches, uneingeschränkt annahmefähiges Angebot, das inhaltlich bestimmt ist und dem Geschädigten zumutbar offensteht (vgl. BGH, 01.06.2010 - Az: VI ZR 316/09; LG Erfurt, 09.11.2006 - Az: 1 S 227/06).
Damit der Ersatzpflichtige eine solche Verwertungsmöglichkeit überhaupt unterbreiten kann, muss ihm zuvor die Gelegenheit eingeräumt werden, ein höheres Restwertangebot zu ermitteln. Der Geschädigte ist deshalb verpflichtet, das Schadensgutachten rechtzeitig vorzulegen und den Verkauf des Unfallfahrzeugs bis zu einer angemessenen Frist abzuwarten. Ein sofortiger Weiterverkauf ohne vorherige Information des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar (vgl. LG Aachen, 07.03.2012 - Az: 8 O 385/11).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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