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Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Leasingfahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Kommt es zu einem wirtschaftlichen Totalschaden an einem Leasingfahrzeug, so kann der Leasingnehmer den Verlust der Sachnutzung ersetzt verlangen.

Ein Haftungsschaden kann vom Leasingnehmer indes nur dann geltend gemacht werden, wenn aufgrund der unfallbedingten Kündigung des Leasingvertrags Mehrkosten wegen der sofortigen Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes anfallen.

Die auf die Leasingraten eines Ersatzfahrzeugs entfallende Umsatzsteuer ist in der Höhe erstattungsfähig, in der sie auch beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs angefallen wäre. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich dann um eine kongruente Schadensposition, die gemäß § 86 I VVG auf den Versicherer übergeht und auf das Quotenvorrecht beschränkt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Zu den Ersatzansprüchen des Leasingnehmers beim Totalschaden des geleasten Fahrzeugs gelten folgende Grundsätze:

(1) Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.1976 - Az: VI ZR 78/75 - besteht der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung, wobei der Wert dieser Nutzung keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen kann, der den Erwerb eines Fahrzeugs von gleichem Zeitwert ermöglicht. Der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs übersteigt dessen Wiederbeschaffungswert nicht. Für die Bewertung der Sachnutzung ist nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § 249 BGB - Herstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte eben für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll, während die gewählte Finanzierungsart für die Bestimmung des Sachwerts grundsätzlich ungeeignet ist. Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, dass der Leasingnehmer mit einem über die Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug zur Abwicklung entschließt.

(2) Nach der Entscheidung des BGH, vom 05.11.1991 - Az: VI ZR 145/91 - ergibt sich kein „Haftungsschaden“, soweit das Vermögen des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist, so dass unter dem Blickpunkt des "Haftungsschadens" weder die Leasingraten noch der durch die Wiederbeschaffungskosten bereits abgegoltene Restwert geltend gemacht werden können. Vielmehr kommt ein vom Schädiger zu übernehmender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung, verbunden sind. Einen derartigen Schaden macht der Kläger vorliegend nicht geltend.

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